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(i) Grammatische Auslegung

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Der Wortlaut des Art. 137 Abs. 3 WRV „ihre Angelegenheiten“ kann sowohl in die eine als auch in die andere Richtung verstanden werden: „Ihre“ Angelegenheiten bezieht sich auf die Religionsgemeinschaft. Hieraus könnte man schließen, dass es sich lediglich um die Angelegenheiten einer Religionsgemeinschaft handeln kann. Diese Auslegung würde dazu führen, dass von mehreren Kirchen getragene ökumenische Einrichtungen nicht am Selbstbestimmungsrecht partizipieren können. Die Beteiligung mehrerer schließt demnach die Geltung des Selbstbestimmungsrechts für eine Kirche aus. Andererseits zeichnet sich eine ökumenische Einrichtung gerade dadurch aus, dass sie gemeinsam von konfessionsverschiedenen Religionsgesellschaften getragen wird. Insofern ist es jeweils für sich gesehen „ihre“ Angelegenheit. Der Zusammenschluss in einem Rechtsträger ändert hieran nichts. Die Einrichtung leitet das Selbstbestimmungsrecht nach diesem Verständnis gleichzeitig von beiden Konfessionen ab. Die besseren Argumente sprechen für die letztgenannte Interpretation. Auch wenn man „ihre“ Angelegenheiten bezogen auf jede Religionsgemeinschaft für sich versteht, handelt es sich bei ökumenischen Betätigungen um eine Angelegenheit der jeweils einzelnen Kirche, die gemeinsam mit anderen Kirchen verfolgt wird.

Das Arbeitsrecht ökumenischer Einrichtungen, Unternehmen und Konzerne

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