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(ii) Verfassungsrechtliche Grenzen der Übertragbarkeit der Regelungskompetenz

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Eine Grenze der Übertragungskompetenz bilden auf nationaler Ebene Art. 23 Abs. 1 S. 2 und S. 3 GG. Eine Kompetenzbegründung seitens der Union ist ausgeschlossen, wenn der unantastbare Kerngehalt des Art. 79 Abs. 3 GG, insbesondere die Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG, betroffen ist. Die Religions- und Weltanschauungsfreiheit sind als elementare Garantie Teil der Menschenwürde. Über Art. 19 Abs. 3 GG können sich auch die Religionsgemeinschaften unmittelbar hierauf berufen. Die Religions- und Weltanschauungsfreiheit hat ihrerseits einen „Menschenwürdekern“391, der weit über den „normalen“ Menschenwürdegehalt anderer Grundrechte hinausgeht.392 Teilweise wird eingewandt, dass sich der Menschenwürdegehalt von Art. 4 Abs. 1, 2 GG auf den kultischen Bereich beschränke, sodass lediglich hinsichtlich dieser Komponente auch das kirchliche Selbstbestimmungsrecht der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG unterfalle.393

Das BVerfG benennt in seinem Urteil zum Vertrag von Lissabon fünf Bereiche, deren Übertragung auf die Union mit dem grundgesetzlich garantierten Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG) unvereinbar ist.394 Diese seien besonders sensibel für die Verfassungsidentität.395 Unter anderem gehören hierzu Fragen der kulturellen Identität – explizit benennt das BVerfG in diesem Zusammenhang den Status von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften.396 Diese Bereiche seien dem eigenen Kulturraum inhärent.397 Auch weite Teile der Literatur vertreten die Ansicht, dass das Religionsverfassungsrecht der Mitgliedstaaten der Verfassungsidentität zuzuordnen ist.398 Insofern gebiete schon Art. 4 Abs. 2 S. 1 EUV diesen Bereich auf Ebene der Mitgliedstaaten zu belassen.399 Im Ergebnis besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass der EU die Regelungskompetenz für ein umfassendes EU-Religionsverfassungsrecht fehlt.400

Eine mittelbare Beeinflussung des Religionsverfassungsrechts geht insbesondere von aufgrund von Art. 153 Abs. 1 AEUV erlassenen Rechtakten aus, so beispielsweise im Bereich des Antidiskriminierungsrechts. Insofern kann sich die Union hiervon abgeleitet zu religionsverfassungsrechtlichen Fragen positionieren, ohne dass sie hierzu über eine ausdrückliche Kompetenzzuweisung verfügt.401 Der unionsrechtliche Einfluss gilt zudem aufgrund des Gebots der unionsrechtskonformen Auslegung nationalen Rechts.402

Das Arbeitsrecht ökumenischer Einrichtungen, Unternehmen und Konzerne

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