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b) Art. 10 GRCh – Religions- und Weltanschauungsfreiheit

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Durch Art. 6 EUV wurde nach dem Scheitern einer Europäischen Verfassungsidee die GRCh in das Unionsrecht inkorporiert.403 Die Rechte, Freiheiten und Grundsätze der GRCh sind gleichranging mit den Verträgen und haben damit den Rang von Primärrecht.404 Gemäß Art. 51 Abs. 1 S. 1 GRCh richtet sie sich an die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen sowie an die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Unionsrechts. Art. 10 GRCh gewährleistet sowohl die individuelle als auch die kollektive Religionsfreiheit („Doppelgrundrecht“).405 Obschon der Grundrechtskonvent nicht der Forderung nachgekommen ist, Art. 10 GRCh um ein korporatives oder Statusrecht zu ergänzen, liest die wohl herrschende Meinung eine solche institutionelle Gewährleistung in Art. 10 GrCh hinein.406 Das unionsrechtliche Verständnis des Begriffs der Religionsgemeinschaft entspricht dem des nationalen Rechts.407 Neben natürlichen Personen genießen insbesondere Kirchen und Religionsgemeinschaften den Grundrechtsschutz. Es gilt die allgemeine Schrankenklausel des Art. 52 Abs. 1 GRCh. Art. 10 GRCh weist eine große Ähnlichkeit zu Art. 9 EMRK auf. Aufgrund von Art. 52 Abs. 3 GRCh, der auf die Identität des Schutzniveaus von EMRK und EU-GRCh verweist, bestehen auch bzgl. der Schranken Parallelen.408

Das Arbeitsrecht ökumenischer Einrichtungen, Unternehmen und Konzerne

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