Читать книгу Das Arbeitsrecht ökumenischer Einrichtungen, Unternehmen und Konzerne - Regina Mathy - Страница 78

(i) Schrifttum

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Korioth stellt für den erforderlichen religiösen Konsens auf dessen Inhalt ab. Dieser müsse sich auf den Sinn menschlicher Existenz beziehen und wesentliche Prinzipien der Lebensgestaltung umfassen.439 Dies deutet auf ein weites Verständnis hin. Hinsichtlich dieser beiden Anknüpfungspunkte herrscht wohl bereits Einigkeit zwischen den verschiedenen christlichen Konfessionen. Morlocks Verständnis geht noch weiter: Er weist ausdrücklich darauf hin, dass keine besonderen Anforderungen an die Homogenität und Konsistenz der Glaubensvorstellungen zu stellen seien, schließlich müsse der Begriff die notwendige Offenheit auch für verschiedene religiöse Vorstellungen behalten.440 Classen stellt bei der Abgrenzung auf die Meinungsverschiedenheiten im Einzelnen ab. Entscheidend sei, ob die Differenzen das Glaubensverständnis derart betreffen, dass eine gemeinsame Religionsausübung unmöglich gemacht oder zumindest wesentlich erschwert wird.441 Über die elementaren Glaubensweisheiten müsse ein Konsens bestehen.442 Für diesen Ansatz spricht, dass geringe Abweichungen der religiösen Vorstellung nicht der Einordnung als Religionsgesellschaft als solche entgegenstehen.

Unbestritten ist, dass niemand in mehreren substantiell unterschiedlich ausgerichteten Religionsgemeinschaften gleichzeitig Mitglied sein kann.443 Dies ist nur möglich, wenn zwei Religionsgemeinschaften dem gleichen oder einem verwandten Glauben zugehörig sind. So sieht die Herrnhuter Brüder Union in einigen Fällen eine Doppelmitgliedschaft mit EKD-Landeskirchen vor.444 Für die individualrechtliche Gewährleistung ergibt sich hieraus, dass sich ein Mitglied zweier Religionsgemeinschaften dann nicht auf die Religionsfreiheit berufen kann, wenn sein Handeln nur nach den Vorgaben einer der Religionsgemeinschaften geboten ist. Es sei, so Classen, nicht plausibel, warum der Betroffene sich gerade in diesem Punkt nur auf die Gebote der einen Religionsgemeinschaft bezieht.445 Die Grundsätze zum Individualrecht sind nicht ohne Weiteres auf die kollektive Gewährleistung übertragbar.446 Religionsgemeinschaften kommt dabei eine größere Einschätzungsprärogative zu.

Das Arbeitsrecht ökumenischer Einrichtungen, Unternehmen und Konzerne

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