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a) Selbstständiges Ordnen und Verwalten

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„Selbstständiges Ordnen“ meint die gesamte Rechtssetzungstätigkeit der Religionsgemeinschaften die eigenen Angelegenheiten betreffend.457 Die Religionsgemeinschaften sollen die Möglichkeit erhalten, unabhängig eigene Rechtsbestimmungen zu erlassen (originäre Normsetzungskompetenz).458 Ihre Organisationsgewalt ist dabei unabhängig von der staatlichen.459 Anders verhält es sich hingegen, wenn die Religionsgemeinschaften den Status der K.ö.R. innehaben und außerhalb der eigenen Angelegenheiten Recht setzten dürfen. Hierbei handelt es sich um vom Staat verliehene (autonome) Normsetzungskompetenz.460

„Selbstständiges Verwalten“ meint die Möglichkeit der Organe der Religionsgemeinschaft, sich nach eigenem Verständnis frei zu betätigen, um die jeweiligen Ziele der Religionsgemeinschaft zu verwirklichen.461 Hierzu zählen Vollzugsmaßnahmen, die eigene Rechtsprechung sowie die Möglichkeit zum Erlass eines eigenen Verfahrensrechts.462

Das Arbeitsrecht ökumenischer Einrichtungen, Unternehmen und Konzerne

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