Читать книгу Das Arbeitsrecht ökumenischer Einrichtungen, Unternehmen und Konzerne - Regina Mathy - Страница 74

B. Teilhabe ökumenischer Einrichtungen am verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht

Оглавление

Neben der Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1, 2 GG) und der Trennung von Staat und Kirche (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 1 WRV) ist die Anerkennung des kirchlichen Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrechts (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV) die „dritte Säule des Religionsverfassungsrechts“.417 Rechtsprechung418 und Literatur419 bezeichnen das Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsrecht zusammenfassend als „Selbstbestimmungsrecht“. Es ist seit 1848 (Preußische Verfassung) Teil des Religionsverfassungsrechts420 und wird aufgrund seiner weitreichenden Bedeutung auch als dessen „lex regia“ bezeichnet.421

Die Teilhabe ökumenischer Einrichtungen am religionsverfassungsrechtlichen Selbstbestimmungsrecht ist notwendige Bedingung für eine hierauf gestützte Arbeitsrechtsgestaltung. Aufgrund der verfassungsrechtlichen Gewährleistung in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV haben die verfassten Kirchen und die ihnen zugeordneten rechtlich verselbstständigten Untergliederungen unabhängig von ihrer Rechtsform teil am Selbstbestimmungsrecht.422 Unbestritten gilt dies jeweils für Einrichtungen der katholischen Kirche und der evangelischen Kirchen. Ungeklärt ist, inwieweit ökumenische Einrichtungen, d.h. Einrichtungen verschiedener Konfessionen, ebenfalls von diesem verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht profitieren können. Setzen die verfassungsrechtlichen Vorgaben ökumenischen Gestaltungen Grenzen?423 Zunächst widmet sich die Darstellung Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV im Allgemeinen, um in einem nächsten Schritt Folgerungen für ökumenische Einrichtungen zu erörtern.

Das Arbeitsrecht ökumenischer Einrichtungen, Unternehmen und Konzerne

Подняться наверх