Читать книгу Das Arbeitsrecht ökumenischer Einrichtungen, Unternehmen und Konzerne - Regina Mathy - Страница 72

2. Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)

Оглавление

Die BRD hat die EMRK 1953 kurz nach deren Inkrafttreten ratifiziert.409 Sie hat den Rang einfachen Rechts.410 Nationale Gesetze sind völkerrechtsfreundlich auszulegen.411 Die Gerichte beziehen die in Rede stehenden Konventionsrechte im Rahmen der Abwägung in die Entscheidungsfindung mit ein.412 Art. 9 EMRK schützt die positive und negative Religionsfreiheit.413 Ihr Schutz ist sowohl individuell als auch institutionell. Die Religionsgemeinschaften können sich nach herrschender Meinung aus eigenem Recht auf Art. 9 EMRK berufen, nicht nur vermittelt über ihre Mitglieder.414 Der Wortlaut des Art. 9 EMRK benennt die korporative Religionsfreiheit nicht explizit. Dennoch wird einhellig anerkannt, dass sich Religionsgemeinschaften hierauf i.V.m. Art. 34 EMRK berufen können.415 Auch konventionsrechtlich ist die Autonomie der Kirchen und Religionsgemeinschaften gemäß Art. 11 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 EMRK geschützt. Eine Schranke enthält Art. 9 Abs. 2 EMRK in Form eines qualifizierten Gesetzesvorbehalts. Der korporative Schutzgehalt des Art. 9 EMRK bleibt dabei nach herrschender Lehre hinter dem des Selbstbestimmungsrechts aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV zurück.416

Das Arbeitsrecht ökumenischer Einrichtungen, Unternehmen und Konzerne

Подняться наверх