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(ii) Systematisch-teleologische Auslegung

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Bei Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV handelt es sich um einen Teil der korporativen Religionsfreiheit.483 Insofern ist die Gewährleistung im Lichte von Art. 4 Abs. 1, 2 GG auszulegen. Was Teil „ihrer Angelegenheiten“ ist, definiert die Verfassung nicht näher. Dies ist auch nur konsequent: Zum einen wäre eine exemplarische Aufzählung im Rahmen des GG wenig zweckmäßig und zum anderen – und das ist das entscheidende Argument – steht es den Verfassungsgebern nicht zu darüber zu befinden, was als „ihre Angelegenheit“ anzusehen ist. Der weltanschaulich-neutrale Staat darf weder den Glauben des Einzelnen bewerten noch darüber befinden, was eine Religionsgemeinschaft im Einzelnen tut.484 Den Religionsgemeinschaften kommt das Recht zu, dasjenige, was ihrem Selbstverständnis nach zum kirchlichen Auftrag gehört und zu dessen Verwirklichung erforderlich ist, ohne staatliche Aufsicht oder Einflussnahme umzusetzen.485 Sieht es die Kirche zur Verfolgung kirchenspezifischer Zwecke als notwendig an, mit anderen Kirchen zusammenzuarbeiten, entspricht dies ihrem jeweiligen Selbstverständnis.486 Dem Staat steht es nicht zu, das Selbstverständnis der Kirchen und deren ökumenische Zielsetzung zu beurteilen.487 Auch im Sinne einer stetigen Fortentwicklung der Religionsgemeinschaften darf der Staat diese Bestrebungen nicht einschränken oder gar unterbinden.

Das Arbeitsrecht ökumenischer Einrichtungen, Unternehmen und Konzerne

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