Читать книгу Das Arbeitsrecht ökumenischer Einrichtungen, Unternehmen und Konzerne - Regina Mathy - Страница 76

1. Religionsgesellschaft (persönlicher Schutzbereich) a) Religionsgesellschaft i.S.d. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV

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Der Begriff „Religionsgesellschaft“ ist anstelle von „Religionsgemeinschaft“ (vgl. Art. 7 Abs. 3 S. 2 GG) die in der WRV gebräuchliche Bezeichnung für verschiedene religiöse Institutionen. Für die Auslegung des Begriffs der Religionsgesellschaft in Art. 137 Abs. 3 WRV ist insofern das Verständnis von Art. 4 Abs. 1, 2 GG zugrunde zu legen.427 Hierunter versteht man einen Verband von Gläubigen, der durch ein gemeinsames Glaubensbekenntnis oder verwandte Glaubensbekenntnisse verbunden ist und dem die allseitige Erfüllung aller gemeinschaftlich wahrzunehmenden religiösen Aufgaben obliegt.428 Dabei muss es sich um einen auf Dauer angelegten Zusammenschluss von mindestens zwei Personen im Geltungsgebiet des GG handeln.429 Ein Mindestmaß an organisatorischer Struktur ist erforderlich. Gemeinsam wird ein grundlegender religiöser Konsens verwirklicht.430 Religion wiederum ist ein Sammelbegriff für unterschiedliche Weltanschauungen, die alle den Glauben an transzendente (d.h. überirdische, übernatürliche, übersinnliche) Kräfte gemein haben.431 Religionsgemeinschaften sind von religiösen Vereinen und Gesellschaften, d.h. Zusammenschlüssen, denen das Merkmal der „allseitigen Erfüllung“ fehlt, abzugrenzen.432

Das Selbstverständnis der Gemeinschaft ist für die Frage, ob es sich um eine Religionsgemeinschaft handelt, ein erster Anhaltspunkt. Allein eine hierauf gestützte Behauptung kann nicht ausreichen.433 Nach Ansicht des BVerfG muss es sich darüber hinaus „(…) nach geistigem Gehalt und äußerem Erscheinungsbild, um eine Religion und Religionsgemeinschaft handeln“.434 Im Streitfall obliegt es staatlichen Gerichten, dies zu beurteilen.435

Das Arbeitsrecht ökumenischer Einrichtungen, Unternehmen und Konzerne

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