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c) Angelegenheiten ökumenischer Einrichtungen

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Damit ökumenische Einrichtungen abgeleitet von einer oder mehreren Religionsgemeinschaften am verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht teilhaben können, müssen auch gemeinsame Betätigungen mehrerer Religionsgemeinschaften als eigene Angelegenheit i.S.d. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV gelten.

Das Arbeitsrecht ökumenischer Einrichtungen, Unternehmen und Konzerne

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