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1. Unionsrecht

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In den letzten Jahrzehnten hat das Unionsrecht einen erkennbaren Bedeutungszuwachs erlebt.362 Aus einer rein wirtschaftsorientierten Gemeinschaft (EWG) hat sich eine starke Europäische Union (EU) entwickelt, der schon lange deutlich über wirtschaftliche Regelungen hinausgehende Kompetenzen zukommen. Obschon eine noch weitere Annäherung durch eine gemeinsame Verfassung scheiterte, übernahm der Vertrag von Lissabon 2009 wesentliche Elemente des geplanten Verfassungsvertrags und ist aktuell Grundlage für die Zusammenarbeit der noch 28 Mitgliedstaaten.

Die Mitgliedstaaten haben sehr unterschiedliche Traditionen das Verhältnis zwischen Staat und Kirche betreffend. Die Regelungskonzepte lassen sich grundsätzlich drei Modellen zuordnen363: Nach dem sog. Staats- bzw. Volkskirchenmodell sind Staat und Religionsgemeinschaft institutionell und funktionell verbunden.364 Bei Staaten hingegen, die das sog. Trennungsmodell anwenden, werden die Religionsgemeinschaften aus dem staatlichen Bereich in den privaten Bereich gedrängt. Es gibt lediglich privatrechtliche Organisationsformen.365 Dazwischen ordnet sich das sog. Kooperationsmodell ein: Der Staat verhält sich offen gegenüber den Religionsgemeinschaften, er fördert sie und kooperiert mit ihnen.366 Die BRD ist letztgenanntem Modell zuzuordnen, wobei eine deutliche Tendenz hin zum Trennungsmodell erkennbar ist.367 Die Einordnung darf nicht starr verstanden werden, vielmehr besteht eine Konvergenz der Modelle untereinander. Neuerdings wird in der Literatur daher das sog. „Zwei-Ebenen-Modell“ bevorzugt.368 Hiernach gibt es eine grundrechtliche Ebene und eine Ebene, welche die spezifische Ausgestaltung der Religionsfreiheit beschreibt. Alle Mitgliedstaaten gewähren die Religionsfreiheit, Divergenzen bestehen auf Ebene der spezifischen Ausgestaltung.

Sofern man von einem „Unions-Religionsrecht“369 überhaupt sprechen kann, basiert es auf den folgenden vier Säulen: Art. 17 Abs. 1 AEUV, den religionsrechtlichen Diskriminierungsverboten (Art. 10 und 19 AEUV, Art. 21 GRCh), dem europäischen Grundrecht der Religionsfreiheit (Art. 10 GRCh) und dem Schutz der nationalen Identität der Mitgliedstaaten (Art. 4 Abs. 2 EUV).370

Das Arbeitsrecht ökumenischer Einrichtungen, Unternehmen und Konzerne

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