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5. Sonderfall: Kirchliche Stiftungen

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Nach in der Literatur vertretener Auffassung gelten als „kirchliche“ Stiftungen nur solche, die einen kirchlichen, d.h. konfessionellen, nicht ökumenischen Zweck verfolgen.553 Dies könnte als Indiz dafür herangezogen werden, dass ökumenische Einrichtungen nicht am Selbstbestimmungsrecht teilhaben können. Auch wenn die Literatur eine Begründung hierzu schuldig bleibt, steckt möglicherweise der Gedanke dahinter, dass im Falle einer ökumenischen Zwecksetzung die für eine kirchliche Stiftung erforderliche Aufsicht durch die zuständigen kirchlichen Autoritäten unter Umständen nicht gewährleistet ist. Für ökumenische Einrichtungen generell die Rechtsform der Stiftung auszuschließen, wäre zu weitgehend. Dies wird dem verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht nicht gerecht – schließlich ist die Freiheit der Rechtsformwahl essentieller Teil desselben. Vielmehr ist für eine entsprechende kirchliche Aufsicht Sorge zu tragen. Aus dieser – zumal vereinzelten – Ansicht zu schließen, eine ökumenische Einrichtung könne generell nicht teilhaben am Selbstbestimmungsrecht, wäre unzutreffend.

Das Arbeitsrecht ökumenischer Einrichtungen, Unternehmen und Konzerne

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