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b) Neutralitätspflicht des Staates

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Man könnte die Vorgabe des BVerfG, wonach eine Einrichtung der Kirche zugeordnet wird, sofern sie berufen ist, „(…) ein Stück des Auftrags der Kirche wahrzunehmen und zu erfüllen“560, so verstehen, dass es gerade einer Zuordnung zu einer (einzigen) Kirche bedarf. Ein solches Verständnis würde der Pflicht des Staates zu weltanschaulich-religiöser und konfessioneller Neutralität widersprechen und kann nicht vom BVerfG intendiert sein. Würde der Staat eine Zuordnung zu einer Kirche fordern, wären sowohl Zusammenschlüsse als auch bloße Kooperationen ausgeschlossen. Damit würde er vorgeben, dass es keine Veränderungen des status quo der Religionsgemeinschaften geben kann. Das ist nicht der Fall. Im Gegenteil argumentiert das BVerfG bei der Ausdeutung des Selbstbestimmungsrechts der Kirchen und Zuordnung einer Einrichtung zur Kirche nicht konfessionell – vielmehr mit der „christlichen Religiosität“.561 Staatlichen Gerichten steht es nicht zu darüber zu befinden, welche Verhaltensweisen nach dem jeweiligen Selbstverständnis einer Religionsgemeinschaft ge- oder verboten sind. Diesen obliegt die Formulierung der Eigenart des kirchlichen Dienstes, also das kirchliche Proprium.562 Maßgeblich ist also das Selbstverständnis der Kirche.563 Entspricht es also dem Selbstverständnis der jeweiligen Kirche, eine ökumenische Einrichtung gemeinsam mit einer anderen Kirche zu betreiben, kann ihr das verfassungsrechtlich garantierte Selbstbestimmungsrecht nicht versagt werden.

Das Arbeitsrecht ökumenischer Einrichtungen, Unternehmen und Konzerne

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