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3. Parallelfall: Weltlich-kirchliche Einrichtungen

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In der Literatur präsenter als die Diskussion zu ökumenischen als kirchlich-kirchliche Einrichtungen ist die Frage, ob weltlich-kirchliche Einrichtungen am Selbstbestimmungsrecht teilhaben können. Aus den hieraus gewonnenen Erkenntnissen können möglicherweise hilfreiche Schlüsse gezogen werden. Weltlich-kirchliche Einrichtungen werden von einem kirchlichen und einem nicht-kirchlichen Träger gemeinsam getragen. Bei dem nicht-kirchlichen Träger handelt es sich in der Praxis häufig um eine Kommune oder einen Landkreis.531 Generell werden Mischträgerschaften von kirchlichen und kommunalen Trägern sowohl seitens der Kirchen532 als auch von Teilen der Literatur533 kritisch betrachtet. Im Schrifttum werden gegen weltlich-kirchliche Einrichtungen vor allem der drohende Profilverlust kirchlicher Einrichtungen, die Trennung von Staat und Kirche, das Neutralitätsgebot des Staates sowie die kommunale Eigenständigkeit (Art. 38 Abs. 3 GG) angeführt.

Andere Teile der Literatur stehen Mischträgerschaften von kirchlichen und kommunalen Trägern offener gegenüber.534 Glawatz betont, dass das Selbstbestimmungsrecht nicht dahingehend missverstanden werden dürfe, dass eine strikte Trennung staatlicher und kirchlicher Aktivitäten erforderlich sei.535 Robbers argumentiert ähnlich: Der Staat sei zu Neutralität in Religions- und Weltanschauungsfragen verpflichtet, daher müsse er dem religiösen Wirken entsprechend Raum geben.536 Die Frage ist demnach nicht, ob eine weltlich-kirchliche Einrichtung prinzipiell teilhaben kann am Selbstbestimmungsrecht, sondern ob sie im konkreten Fall einer Kirche zuzuordnen ist. Die Beteiligung eines weltlichen Partners an der Trägerschaft schließt diese nicht prinzipiell aus. Materiell muss es sich bei der Einrichtung um eine „Wesens- und Lebensäußerung“ der Kirche handeln, d.h. sie muss einen kirchlichen Zweck verfolgen. Weiterhin muss die Kirche über ein Mindestmaß an Einflussmöglichkeit verfügen.537 Dies ist anhand einer Gesamtschau der Indizien im Einzelfall zu beurteilen.538 Selbst bei einer Minderheitenbeteiligung des kirchlichen Trägers im Verhältnis zum weltlichen Träger kann eine Zuordnung nach Ansicht weiter Teile der Literatur noch bejaht werden.539 Entscheidend ist weniger die quantitative Beteiligung als die Qualität der Einflussmöglichkeit.540

Für ökumenische Einrichtungen lässt sich hieraus folgern: Wenn schon eine weltlich-kirchliche Einrichtung am verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht teilhaben kann, muss dies erst recht für eine kirchlich-kirchliche Einrichtung gelten.541 Entscheidend ist, dass die ökumenische Einrichtung einer oder allen beteiligten Religionsgemeinschaft(en) zugeordnet werden kann.

Das Arbeitsrecht ökumenischer Einrichtungen, Unternehmen und Konzerne

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