Читать книгу Das Arbeitsrecht ökumenischer Einrichtungen, Unternehmen und Konzerne - Regina Mathy - Страница 101

b) Parallele: Zuordnung weltlich-kirchlicher Einrichtungen

Оглавление

Möglicherweise können aus den – wenn auch spärlichen – Entscheidungen der Arbeitsgerichtsbarkeit zu weltlich-kirchlichen Einrichtungen Rückschlüsse auf ökumenische Einrichtungen gezogen werden. So hatte das Gericht im Fall des Zusammenschlusses eines weltlichen und eines kirchlichen Trägers für ein Krankenhaus in der Rechtsform einer gemeinnützigen GmbH mit jeweils 50%iger Beteiligung des kirchlichen Trägers und einer Kommune zu entscheiden, ob sich die Einrichtung auf das religionsverfassungsrechtliche Selbstbestimmungsrecht berufen kann. Es ging um die Frage, ob es sich bei dem Unternehmen um eine karitative Einrichtung einer Religionsgemeinschaft i.S.d. § 118 Abs. 2 BetrVG handelt. Im Einklang mit seiner bisherigen Rechtsprechung stellt das BAG darauf ab, dass für eine Zuordnung einer rechtlich selbstständigen Einrichtung zur Kirche die Einrichtung gemäß ihrem Zweck auf die Verwirklichung eines kirchlichen Auftrags gerichtet sein müsse. Entscheidend sei, dass die Amtskirche über das erforderliche Mindestmaß an Einflussmöglichkeit auf die Einrichtung verfüge.573 In der in Rede stehenden Entscheidung bejahte das BAG eine Zuordnung letztlich, weil die gesamte Einrichtung – d.h. trotz Beteiligung eines religiös-weltanschaulich neutralen staatlichen Rechtsträgers – dem kirchlichen Proprium verpflichtet war. Aufgrund der Satzung, welche die Gesellschaft als kirchlich und dem Auftrag Jesu Christi verpflichtet auswies, sei die Gesellschaft der Kirche zugehörig, so das BAG. Sofern die Arbeitgeberin nach ihren Statuten zweifelsfrei der Verwirklichung des christlichen Auftrags verpflichtet sei, sei unerheblich, wenn dies bei einem oder mehreren Anteilseignern bzw. Gesellschaftern nicht der Fall sei.574 Aufgrund der Mitgliedschaft im DW war eine institutionelle Einflussnahme durch die evangelische Kirche gewährleistet, sodass sich die Einrichtung auf das Selbstbestimmungsrecht berufen konnte.575

In einer jüngeren Entscheidung aus dem Jahr 2013 urteilte das LAG Mecklenburg-Vorpommern ähnlich.576 Auch in diesem Fall ging es um eine von Landkreis und kirchlicher Stiftung gemeinsam getragene Einrichtung. Das LAG stellt ebenso wie das BAG maßgeblich auf die formelle Zuordnung zur Kirche und deren materielle Einflussnahme ab. Dabei sei es nicht entscheidend, dass sich der kirchliche Einfluss auf mehr als die Hälfte der Gesellschaftsanteile erstreckt.577 Der hälftige Einfluss auf die Gesellschaftsanteile könne ein Verlassen des kirchlichen Bereichs verhindern.578 Es reiche aus, dass die im Gesellschaftsvertrag vorausgesetzte Möglichkeit der Übereinstimmung diakonischer und kommunaler Traditionen bestehe.579 Hieraus werde deutlich, dass für das Gericht der Auftrag zur karitativen Betätigung maßgeblich sei. Dem stehe explizit nicht entgegen, dass in Einzelfragen auch Differenzen zwischen der Ansicht der Kirche und der des Staates bestehen können. Das Gericht macht deutlich, dass es selbst bei bestehender ausgeprägter Einflussmöglichkeit der Kirche Felder gibt, in denen die kommunalen Vorschriften vorgehen. Solange diese nicht in eklatantem Widerspruch zu kirchlichen Vorgaben stünden, bestehe kein Problem.580 Hierdurch wird deutlich, dass eine Zuordnung gerade keine Übereinstimmung der beteiligten Träger in sämtlichen Fragen voraussetzt. Es reicht aus, dass im Ergebnis „kirchenvereinbare“ Lösungen gefunden werden können.581 Es bedarf einer Gesamtabwägung der Kriterien, die für oder gegen eine Zuordnung der Kirche sprechen.582

Beide Entscheidungen zeigen, dass es weder für den (kirchlich-karitativen) Zweck der Einrichtung noch hinsichtlich einer hinreichenden kirchlichen Einflussmöglichkeit darauf ankommt, wer Unternehmensträger ist. Eine kommunale Beteiligung – die ihrerseits für religiös-weltanschauliche Neutralität steht – schließt einer Zuordnung zu einer Religionsgemeinschaft nicht von vornherein aus. Dies muss konsequenterweise auch für ökumenische Betätigungen gelten, bei denen sich lediglich die Kirchen gegenüberstehen.

Das Arbeitsrecht ökumenischer Einrichtungen, Unternehmen und Konzerne

Подняться наверх