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a) BGH zum kirchlichen Mitgliedschaftsrecht

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Ein vergleichender Pendelblick kann auf das kirchliche Mitgliedschaftsrecht geworfen werden. Bei den Regelungen zur Kirchenmitgliedschaft natürlicher Personen handelt es sich um „eigene Angelegenheiten“ der Kirche i.S.d. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV.583 Der BGH urteilte in diesem Zusammenhang, dass die Kirche aufgrund des kircheninternen Charakters des Mitgliedschaftsrechts und der Pflicht des Staates zur Neutralität allein für den Staat verbindlich bestimmt, „(…) was kraft innerkirchlichen Verfassungsrechts Rechtens ist“584, d.h. welche Personen unter welchen Voraussetzungen Mitglied sein können. Der BGH unterstreicht, dass der Staat diese Vorgaben anerkennen muss und nicht hinterfragen darf. Auch die Zugehörigkeit von Gemeinden zur Kirche richte sich nach deren Selbstverständnis.585 Übertragen auf die Frage der Zuordnung von Einrichtung kann konsequenterweise nichts anderes gelten: Es obliegt der Religionsgemeinschaft zu entscheiden, ob eine Einrichtung in einer gemischt konfessionellen Trägerschaft ihren Auftrag in der Welt erfüllen kann.

Das Arbeitsrecht ökumenischer Einrichtungen, Unternehmen und Konzerne

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