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Teil 2 Der Kontakt zwischen Verteidiger und inhaftiertem MandantII. Beschränkungen des Verkehrs zwischen Verteidiger und Untersuchungsgefangenen › 5. Übermittlung von Nachrichten und Informationen

5. Übermittlung von Nachrichten und Informationen

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Für den zulässigen Inhalt des unüberwachten Verteidigergesprächs gelten die gleichen Grundsätze wie für das Verteidigerpostprivileg. Darüber hinaus gibt es aber im unmittelbaren Anschluss an die Inhaftierung des Beschuldigten eine Fülle weiterer Dinge abzuklären, angefangen von der Situation der Familie des Beschuldigten über deren finanzielle Versorgung bis hin etwa zum Arbeitsplatz. Da der Beschuldigte infolge der Inhaftierung nicht in der Lage ist, seine beruflichen und privaten Angelegenheiten schnell zu regulieren, weil die „normale“ Post aufgrund der Kontrolle durch Gericht bzw. Staatsanwaltschaft erheblichen zeitlichen Verzögerungen unterliegt und auch ein Besuch durch Familienangehörige oder Bekannte erst zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden kann, fallen dem Verteidiger in diesem Bereich weitere Aufgaben zu. Selbstverständlich dürfen und müssen diese Dinge mit dem Mandanten besprochen werden. Dazu gehört auch, dass der Verteidiger seinen Mandanten über die Situation der Familie nach der Inhaftierung informieren kann, wie er umgekehrt die Familie über den psychischen und physischen Zustand des Mandanten unterrichten darf. Dazu gehören auch die Bitten des Beschuldigten an Familienangehörige oder Bekannte, sich um bestimmte Dinge zu kümmern, sei es um einen PKW, später eingehende Post etc. Diese sozialarbeiterische Tätigkeit des Verteidigers wird sich allerdings auf die erste Zeit nach der Inhaftierung des Beschuldigten beschränken, da mit dem ersten Besuchskontakt von Familienangehörigen oder Bekannten der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, seine privaten und beruflichen Dinge selbst zu regeln. Im Übrigen ist die Anstalt nach den Landesgesetzen verpflichtet, den Inhaftierten in diesen Angelegenheiten zu unterstützen (vgl. dazu Rn. 1077, 1080). Im weiteren Verlauf der Inhaftierung wird der Verteidiger nur noch in Eilfällen eingeschaltet werden müssen. Auch bei der Nachrichtenübermittlung an Familienangehörige oder Dritte muss der Verteidiger streng darauf achten, dass sich die Mitteilungen tatsächlich auf die Regelung persönlicher oder beruflicher Angelegenheiten erstrecken. Alle Mitteilungen, die auch nur den Anschein unzulässiger Zeugenbeeinflussung oder versuchter Strafvereitelung erwecken, darf der Verteidiger nicht weitergeben. So muss sich der Verteidiger mit aller Entschiedenheit einem Ansinnen des Mandanten entgegenstellen, das Strafverfahren betreffende Nachrichten an Zeugen oder Dritte weiterzuleiten, um diese in einer bestimmten Art und Weise zu beeinflussen. Insoweit gelten jedoch für die zulässigen Aktivitäten im Verhältnis zwischen Verteidiger und Mandant keine Besonderheiten zu dem Verfahren, in dem der Beschuldigte nicht inhaftiert ist.

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Besondere Bedeutung in diesem Zusammenhang hat die Information des Verteidigers an Familienangehörige oder Bekannte über den Stand des Strafverfahrens gegen den Mandanten. Es ist hervorzuheben, dass der Verteidiger auch Familienangehörigen gegenüber der Schweigepflicht unterliegt und es ihm untersagt ist, ohne ausdrückliche Entbindung von der Schweigepflicht irgendwelche Informationen über das Strafverfahren und den Beschuldigten an andere Personen weiterzugeben. Dies muss der Verteidiger gerade in solchen Fällen auch streng beherzigen, in denen Familienangehörige ihn mit bohrenden Fragen nach dem gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwurf und dessen Stellungnahme dazu drängen. Um derartigen misslichen Situationen zu entgehen, empfiehlt es sich, gleich in der ersten Besprechung mit dem Beschuldigten die Frage zu erörtern, inwieweit Informationen zum Strafverfahren an welche Personen weitergegeben werden dürfen. Allerdings muss der Verteidiger, soweit es sich um die Stellungnahme des Beschuldigten zum Vorwurf handelt, höchste Vorsicht walten lassen. In aller Regel wird die abschließende Verteidigungslinie noch nicht festgelegt sein. Vorschnelle detaillierte Informationen über die Stellungnahme des Beschuldigten zum Vorwurf können nicht nur falsche Eindrücke und Hoffnungen entstehen lassen, sondern auch zu misslichen Situationen führen, wenn eine nicht aussageverweigerungsberechtigte Person dann plötzlich als Zeuge vernommen wird. Hier empfiehlt es sich nach Absprache mit dem Mandanten, entweder gar keine Informationen oder aber nur in äußerst knapper Art weiterzugeben, etwa dass der Beschuldigte bestreitet oder (teilweise) geständig ist.

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