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Teil 2 Der Kontakt zwischen Verteidiger und inhaftiertem MandantII. Beschränkungen des Verkehrs zwischen Verteidiger und Untersuchungsgefangenen › 10. Überwachung des mündlichen und schriftlichen Verkehrs von Rechtsanwälten und Notaren, Übergabe von Gegenständen

10. Überwachung des mündlichen und schriftlichen Verkehrs von Rechtsanwälten und Notaren, Übergabe von Gegenständen

a) Besuchsüberwachung

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Die folgenden Ausführungen betreffen den Verkehr zwischen Gefangenen und Rechtsanwälten und Notaren, die die Gefangenen in anderen Rechtssachen vertreten. Da unter das Verteidigerprivileg nur die Kommunikation zwischen Verteidiger und Mandant fällt, die unmittelbar der Verteidigung dient und das Strafverfahren betrifft (vgl. oben Rn. 98 ff.), gelten die Grundsätze aber auch für den Verteidiger, soweit er den Mandanten neben dem Strafverfahren in anderen Sachen vertritt.

Da die StPO für Besuche von Rechtsanwälten und Notaren keine besonderen Vorschriften enthält, gelten für sie die Bedingungen, die auch auf Privatpersonen anzuwenden sind.

Ist vom Haftgericht nach § 119 Abs. 1 angeordnet, dass Besuche einer Genehmigung bedürfen und zu überwachen sind, fallen darunter zunächst auch die Besuche von Rechtsanwälten und Notaren. Sie bedürfen daher einer Besuchsgenehmigung.

Um Lästigkeiten bei den Besuchsgenehmigungen zu vermeiden und die Vertraulichkeit der Besprechung auch in anderen Rechtsangelegenheiten zu wahren, ist ein Antrag auf Erteilung einer Dauerbesuchserlaubnis zu stellen sowie zu beantragen, dass die Besuche nicht überwacht werden.

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Die Landesgesetze enthalten die Selbstverständlichkeit, dass Besuche von Verteidigern nicht überwacht werden.[1] Da eine entsprechende Regelung für Besuche von Rechtsanwälten und Notaren fehlt, dürfen deren Besuche auch nach Landesrecht unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überwacht werden, sofern die Anstaltsleitung eine entsprechende Anordnung getroffen hat.

Eine vorbildliche Ausnahme machen die Länder Berlin, Hamburg und Sachsen-Anhalt. In § 35 Abs. 4 Bln. und SA UVollzG und § 23 Abs. 2 Hbg.UVollzG ist geregelt, dass auch Besuche von Rechtsanwälten und Notaren, die den Gefangenen in einer Rechtssache vertreten, nicht überwacht werden. In den anderen Ländern gelten dagegen die allgemeinen Besuchsbestimmungen (vgl. dazu unten Rn. 1177 ff.), so dass Besuche jedenfalls grundsätzlich überwacht werden können. Daher muss auch ein Antrag bei der JVA gestellt werden, dass die Besuche weder optisch noch akustisch überwacht werden.

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Die in der StPO und den Landesgesetzen enthaltene Ungleichbehandlung von Verteidigern und Rechtsanwälten und Notaren führt zu einer nicht hinnehmbaren „Zwei-Klassen-Gesellschaft“.

Auch das Vertrauensverhältnis zwischen einem Mandanten und einem Rechtsanwalt oder Notar genießt ein besonderes Schutzbedürfnis. Dieses hat in den Regelungen zum Geheimnisschutz (§ 203 StGB), in der Anerkennung der Zeugnisverweigerungsrechte von Rechtsanwälten und Notaren (§ 53) und in der gleichstellenden Privilegierung von Strafverteidigern und sonstigen Rechtsanwälten in der Neufassung des § 160a Abs. 2 S. 4[2] im Hinblick auf den absoluten Schutz vor strafprozessualen Beweiserhebungs- und Verwertungsmaßnahmen seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden. Diese Schutzbedürftigkeit erleidet keine Einbuße dadurch, dass der Mandant sich zur Sicherung der Durchführung eines Strafverfahrens in staatlichem Gewahrsam befindet. Dass für den Kontakt mit einem Verteidiger keine Einschränkungen gelten, erklärt sich aus dem Recht des Beschuldigten auf eine effektive Verteidigung und den insoweit im Strafverfahren geltenden Besonderheiten. Diese Besonderheiten gestatten es im Gegenschluss jedoch nicht, den Schutz der Vertraulichkeit der Mandatsbeziehung zu anderen Rechtsanwälten und Notaren zu relativieren. Auch in diesen Vertrauensverhältnissen besteht in gleicher Weise das Interesse an einem unüberwachten Gedankenaustausch.

Anderes kann nur dann gelten, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Kommunikation zwischen dem Untersuchungsgefangenen und seinem Rechtsanwalt bzw. Notar zu Zwecken missbraucht wird, die eine Gefährdung des Haftzwecks oder der Sicherheit und Ordnung in der Vollzugsanstalt begründen.

b) Kontrolle des Schriftverkehrs

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Ähnliche Probleme ergeben sich bei der Kontrolle des Schriftverkehrs. Auch insoweit ist zunächst ein Antrag bei dem Haftgericht erforderlich, dass die Korrespondenz zwischen dem Gefangenen und dem Rechtsanwalt, der den Gefangenen in einer anderen Rechtssache vertritt, nicht überwacht wird.

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Auch die landesrechtlichen Regelungen zur Postkontrolle nehmen von der Überwachung nur den Verteidiger aus, nicht aber Rechtsanwälte und Notare. Eine Ausnahme machen wiederum nur § 37 Abs. 2 Bln.UVollzG und § 23 Abs. 3 Hmbg. UVollzG, die auch den Schriftverkehr mit Rechtsanwälten und Notaren unüberwacht lassen.

Um den Schutz der Vertraulichkeit der schriftlichen Kommunikation zu gewährleisten, ist auch in diesem Falle (mit Ausnahme der Länder Berlin und Hamburg) der Antrag an die Anstalt zu stellen, dass die Korrespondenz nicht überwacht wird.[3]

c) Übergabe von Schriftstücken und Gegenständen

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Da Schriftsätze, Entwürfe und Unterlagen aus sonstigen Verfahren nicht dem Verteidigerpostprivileg unterliegen, dürfen sie auch nicht ohne Erlaubnis nach § 119 Abs. 1 Nr. 3 übergeben werden. Da es erforderlich ist, auch während des Gesprächs über eine andere Rechtssache Schriftstücke auszutauschen und zu erörtern, ist auch hier ein Antrag bei dem Haftgericht erforderlich, dass bei Gesprächen die die Rechtssache betreffenden Schriftstücke unkontrolliert übergeben werden dürfen.

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Eine (merkwürdige) Ausnahme machen die landesrechtlichen Regelungen für die Übergabe von Gegenständen durch Rechtsanwälte und Notare. Während jedenfalls grundsätzlich die Überwachung des mündlichen und schriftlichen Verkehrs angeordnet werden kann, dürfen Schriftstücke und sonstige Unterlagen bei Besuchen von Rechtsanwälten und Notaren in einer den Untersuchungsgefangenen betreffenden Rechtssache (unkontrolliert) übergeben werden, wobei die Übergabe im Einzelfall aus Gründen des Sicherheit oder Ordnung der Anstalt von der Erlaubnis der Anstalt abhängig gemacht werden kann.[4] Solange danach keine Anordnung ergangen ist, dass für die Übergabe der Schriftstücke eine Erlaubnis erforderlich ist, können die Dokumente (unkontrolliert) ausgetauscht werden.[5] Um Unsicherheiten zu vermeiden, könnte allerdings (rein vorsorglich) ein Antrag gestellt werden, dass die Schriftstücke (unkontrolliert) übergeben werden dürfen.

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