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ОглавлениеTeil 2 Der Kontakt zwischen Verteidiger und inhaftiertem Mandant › II. Beschränkungen des Verkehrs zwischen Verteidiger und Untersuchungsgefangenen › 7. Telefongespräche
7. Telefongespräche
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Aus dem Recht auf ungehinderten (mündlichen) Kontakt zwischen Verteidiger und Mandant gem. § 148 ergibt sich auch die Berechtigung zum Führen von unbeschränkten und unüberwachten Telefongesprächen[1] War dies lange Zeit umstritten und nach der früher bundeseinheitlich geltenden Nr. 38 Abs. 1 UVollzO auf dringende Ausnahmefälle und eine Zustimmung des Richters oder Staatsanwaltes beschränkt, so sind nunmehr nach der gesetzlichen Neuregelung in sämtlichen Länder-UVollzG Vorschriften enthalten, die einen grundsätzlichen Anspruch auf unüberwachte fernmündliche Gespräche des Inhaftierten mit seinem Verteidiger begründen (siehe im Einzelnen Rn. 1207 ff.), allerdings mit geringfügig unterschiedlichen Maßgaben und Vorbehalten. Im Wesentlichen soll nach den Länder-Gesetzen eine Einschränkung möglich sein, soweit die räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Anstalt es erfordern.[2]
Solche organisatorischen Probleme der JVA bei der Ermöglichung eines Telefongesprächs dürfen allerdings nicht dazu führen, dass die Möglichkeit, mit dem Verteidiger zu telefonieren, generell eingeschränkt wird.[3] Denn unabhängig von dem kompetenzrechtlichen Hintergrund zur Abgrenzung der strafverfahrenssichernden und haftvollzugsrechtlichen Eingriffsgrundlagen[4] sind gem. § 119 Abs. 1 i.V.m Abs. 4 S. 1 Maßnahmen, die den nach § 148 Abs. 1 garantierten freien Verkehr des Gefangenen mit dem Verteidiger einschränken, nur in den Ausnahmefällen des § 148 Abs. 2 zulässig.[5]
Ebenso darf die vom Gesetz ansonsten verbotene Überwachung des vertraulichen Gesprächs zwischen Verteidiger und Mandant nicht über den Umweg organisatorischer Probleme der JVA auf „kaltem Weg“ eingeführt werden. Die Anstalt ist verpflichtet , entsprechende Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Die Gestattung regelmäßiger unüberwachter Telefonate eines inhaftierten Beschuldigten mit seinem Verteidiger darf nicht davon abhängig gemacht werden, ob ein entsprechender Raum in der Justizvollzugsanstalt vorhanden ist, weil nach Auffassung der Vollzugsanstalt ansonsten ein Dienstzimmer so hergerichtet werden müsste, dass der Inhaftierte keine Einsicht in dienstliche Vorgänge nehmen kann[6]. Die JVA kann sich auch nicht darauf berufen, dass nicht sichergestellt sei, dass es sich bei dem telefonischen Gesprächspartner um den Verteidiger handele.[7] Um eine Kontrolle zur Verhinderung eines unzulässigen Telefonkontakts zu anderen Personen als dem Verteidiger zu ermöglichen, mag ein Bediensteter der JVA den Telefonkontakt zum Verteidiger herstellen und sich auf diese Weise von der Person des Gesprächspartners überzeugen. Das sodann zwischen Verteidiger und Mandant geführte Gespräch muss jedoch von jeglicher Überwachung frei sein. Und schließlich darf der telefonische Kontakt auch nicht von einer besonderen Eilbedürftigkeit abhängig gemacht und auf Dringlichkeitsfälle beschränkt werden.[8] Denn schon die Darlegungslast, die Beschuldigten beziehungsweise ihren Verteidigern mit der Beschränkung wechselseitigen Telefonkontakts auf besonders zu begründende Dringlichkeitsfälle auferlegt wird, kollidiert mit dem Anspruch auf Vertraulichkeit der Verteidigerkommunikation sowie mit der Bedeutung telefonischer Kontaktmöglichkeiten für die Effektivität des Rechtes auf behinderungsfreien Verkehr zwischen Verteidiger und inhaftiertem Mandanten.[9]
Und schließlich darf auch eine Unterscheidung zwischen in der JVA ankommenden Gesprächen des Verteidigers und ausgehenden Gesprächen des Inhaftierten nicht gemacht werden. Beide Varianten sind in gleichem Umfang zu bewilligen, die Entscheidung hierüber steht nicht im Ermessen der Anstalt.[10] Wird das Gespräch von der JVA aus geführt, hat der Gefangene lediglich die Kosten zu tragen.
Auch im Rahmen der Umsetzung des Rechts auf unüberwachte Telefonate gibt es noch große regionale Unterschiede. In zahlreichen Vollzugsanstalten reicht inzwischen regelmäßig die telefonische Ankündigung des Verteidigers, am selben oder einem der nächsten Tage ein Telefonat mit dem Mandanten führen zu wollen. Sodann wird ein Termin vereinbart und der Gesprächswunsch entsprechend erfüllt. In vielen Regionen und Anstalten wird allerdings nach wie vor mit den unterschiedlichsten Argumenten versucht, telefonische Kontakte zwischen Verteidiger und inhaftiertem Mandanten abzublocken. Auch hier gilt: Hilft ein klärendes Gespräch, ggf. mit dem Anstaltsleiter nicht, ist erforderlichenfalls gegen die Anordnung der Anstalt der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 119a zu stellen und gegen die Entscheidung des Haftgerichts Beschwerde einzulegen. Bei generellen oder wiederkehrenden Beschränkungen empfiehlt es sich zudem auch hier, die örtlichen berufsständischen Organisationen einzuschalten, um möglichst eine grundsätzliche Klärung herbeizuführen.