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Teil 2 Der Kontakt zwischen Verteidiger und inhaftiertem MandantII. Beschränkungen des Verkehrs zwischen Verteidiger und Untersuchungsgefangenen › 8. Besuche mit Hilfspersonen und Sachverständigen

8. Besuche mit Hilfspersonen und Sachverständigen

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Soweit es um die Hinzuziehung von Dolmetschern, Schreibkräften und Referendaren geht, kann auf die Ausführungen zu Rn. 50 verwiesen werden. Probleme können sich jedoch ergeben, wenn der Verteidiger den inhaftierten Mandanten mit einem Sachverständigen besuchen will, um vor einer etwaigen Beweisantragstellung zu klären, welches Ergebnis ein Gutachten haben wird oder um eine Selbstladung des Sachverständigen nach §§ 220, 245 vorzubereiten.

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Für diese Fälle ist für den Sachverständigen eine Besuchserlaubnis für ein unüberwachtes Gespräch mit dem Beschuldigten zu beantragen, ggf. zusammen mit dem Verteidiger. Dies folgt aus dem Recht des Verteidigers auf eigene Ermittlungen und dem durch §§ 220, 245 gewährten Beweiserhebungsanspruch des Beschuldigten.[1] Der Besuch durch den Sachverständigen darf weder zeitlich beschränkt[2] noch davon abhängig gemacht werden, dass das Gespräch – gegen den Willen des Beschuldigten und des Verteidigers – im Beisein von Anstaltsbeamten, des Anstaltspsychologen oder des Anstaltsarztes stattfindet. Das Gespräch zwischen dem Sachverständigen und dem Beschuldigten setzt, insbes. dann, wenn es um eine Begutachtung im Hinblick auf die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB geht, ein Vertrauensverhältnis voraus, das nicht entstehen kann, wenn fremde, vom Beschuldigten nicht gewünschte Personen anwesend sind. Im Übrigen könnte Streit über die Schweigepflicht des Anstaltsarztes entstehen, so dass der Anstaltsarzt zum Inhalt des Gesprächs auch gegen den Willen des Beschuldigten vernommen werden könnte. Nimmt der Verteidiger an der Besprechung zwischen dem Sachverständigen und dem Beschuldigten oder an der Exploration teil, fällt das Gespräch insgesamt unter das Verteidigerprivileg, da der Sachverständige in diesem Fall (zunächst) nur Gehilfe der Verteidigung ist. In diesem Fall dürfen gegen den Willen des Verteidigers Dritte an der Besprechung oder Exploration durch den Sachverständigen nicht teilnahmen.

Liegen keine Gründe in der Person des von der Verteidigung beauftragten Sachverständigen vor, die zur Sicherung des Haftzwecks oder der Sicherheit oder Ordnung des Anstalt eine Besuchsüberwachung erforderlich machen (etwa Verdacht der Teilnahme an der vorgeworfenen Straftat, Verdacht des Missbrauchs des unüberwachten Gesprächs), ist dem Sachverständigen stets ein Sprechschein für ein unüberwachtes Gespräch zu erteilen.[3]

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