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Teil 2 Der Kontakt zwischen Verteidiger und inhaftiertem MandantII. Beschränkungen des Verkehrs zwischen Verteidiger und Untersuchungsgefangenen › 9. Gemeinsame Besprechungen von mehreren Untersuchungsgefangenen mit ihren Verteidigern

9. Gemeinsame Besprechungen von mehreren Untersuchungsgefangenen mit ihren Verteidigern

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In Verfahren gegen mehrere (in Haft) befindliche Beschuldigte kann sich die Notwendigkeit einer gemeinsamen Verteidigerbesprechung im Beisein der Mandanten ergeben. Eine solche gemeinsame Besprechung ist zulässig. Auch hier ist aus der Neuregelung des § 119 ersichtlich, dass Beschränkungen der Untersuchungshaft nicht den gesetzgeberischen Grundsatz darstellen, sondern auf eng umgrenzte Ausnahmen beschränkt sind.[1] Einer gemeinsamen Besprechung steht deshalb weder der Grundsatz der Mittätertrennung entgegen noch der Umstand, dass ein Gespräch zwischen dem Verteidiger und einem von ihm nicht verteidigten Gefangenen ggf. zu überwachen wäre. Verteidiger sind berechtigt und verpflichtet, sich bei Mitverteidigern über das Aussageverhalten und ggf. den Inhalt von Angaben der Mitbeschuldigten zu informieren.[2] Wenn also ein gemeinsamer Informationsaustausch unter den Verteidigern zulässig ist, stehen Gründe der Mittätertrennung der gemeinsamen Besprechung nicht im Wege. Im Hinblick darauf, dass der jeweilige Verteidiger des in Haft befindlichen Beschuldigten bei der Besprechung anwesend ist, besteht auch keine Gefahr der unzulässigen Einflussnahme auf einen Mitbeschuldigen. Eine Interessenskollision nach § 146 bei den Verteidigern besteht schon deswegen nicht, weil ein Verteidiger nicht einen Mitbeschuldigten (zusätzlich) verteidigen soll. Jeder Verteidiger nimmt die Interessen seines Mandanten wahr, so dass schon von daher eine Interessenskollision ausscheidet. Das Gespräch zwischen den Verteidigern und den von ihnen nicht verteidigten Mitbeschuldigten bedarf keiner Überwachung. Die Überwachung dient u.a. der Vorbeugung gegen Flucht- oder Verdunkelungshandlungen. Nach § 119 und den U-Vollzugsgesetzen der Länder ist selbst bei „normalen“ Besuchen, etwa von Familienangehörigen, eine Überwachung nur ausnahmsweise anzuordnen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Haftzwecks oder der Ordnung in der Anstalt bestehen.[3] Da bei einer gemeinsamen Besprechung zwischen Verteidigern und ihren Mandanten eine konkrete Gefährdung des Haftzwecks oder der Ordnung in der Anstalt nicht vorliegt, besteht keine sachliche Rechtfertigung für eine Besuchsüberwachung.[4]

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