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b) Festnahme nach § 127 Abs. 2 StPO
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Darüber hinaus sind nach § 127 Abs. 2 die Staatsanwaltschaft und die Polizei bei Gefahr im Verzuge zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls vorliegen. Diese Vorschrift ist eine Ergänzung zu § 125 Abs. 1. Danach soll der Richter im Ermittlungsverfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft, oder wenn diese nicht erreichbar oder Gefahr im Verzuge ist, von Amts wegen den Haftbefehl erlassen. Erst wenn der Richter nicht mehr rechtzeitig tätig werden kann, also insoweit Gefahr im Verzuge vorliegt, eröffnet § 127 Abs. 2 die Möglichkeit der vorläufigen Festnahme eines Verdächtigen durch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei.[9]
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In der Praxis dürfte der Erlass eines Haftbefehls nach § 125 eher die Ausnahme sein. In der wohl überwiegenden Anzahl der Fälle, in denen später ein Haftbefehl erlassen und der Beschuldigte in Untersuchungshaft genommen wird, erfolgt zunächst eine auf § 127 Abs. 2 gestützte vorläufige Festnahme durch die Polizei.
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Nicht nur der Umstand, dass mit der Festnahme eines Beschuldigten in gravierender Weise in seine Freiheitsrechte eingegriffen wird, sondern auch die Tatsache, dass in diesem frühen Verfahrensstadium die Weichen für das gesamte spätere Verfahren gestellt werden (etwa die erste Aussage des Beschuldigten, eine Gegenüberstellung etc.), macht Verteidigungsaktivitäten gerade hier in besonderem Maße erforderlich. Dies gilt sowohl für Aktivitäten zur Aufhebung der vorläufigen Freiheitsentziehung und zur Abwehr eines von der Staatsanwaltschaft beantragten Haftbefehls als auch für die Einflussnahme auf den weiteren Gang der Ermittlungen.