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ОглавлениеTeil 2 Der Kontakt zwischen Verteidiger und inhaftiertem Mandant › II. Beschränkungen des Verkehrs zwischen Verteidiger und Untersuchungsgefangenen › 6. Übergabe von Gegenständen
6. Übergabe von Gegenständen
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Grundsätzlich dürfen zwischen Verteidiger und Mandant in der Besprechung alle Schriftstücke, Unterlagen und Gegenstände übergeben werden, die dem Verteidigerpostprivileg unterliegen, ohne dass es dazu einer besonderen Erlaubnis bedarf oder diese einer Kontrolle unterliegen[1] Dazu gehören neben einem kopierten Aktenauszug auch Reproduktionen von Lichtbildmappen und etwa vom Verteidiger überspielte Kassetten oder CDs einer Telefonüberwachung[2]. Alle anderen Gegenstände muss der Verteidiger über die JVA, die Staatsanwaltschaft oder das Gericht an den Mandanten schicken. Dies gilt für Zigaretten ebenso wie für Lesestoff, eine Uhr oder eine Batterie.
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Auch wird der Verteidiger während der mündlichen Unterredung immer wieder gebeten, ein bestimmtes Schreiben mitzunehmen und an Familienangehörige oder dritte Personen weiterzuleiten. Hier gilt das oben für die Übersendung derartiger Schreiben als Verteidigerpost Gesagte. Derartige Schreiben darf der Verteidiger nicht mitnehmen und weiterleiten. Er hat dies mit aller Deutlichkeit dem Beschuldigten klarzumachen und ihm anheim zu geben, diese Schreiben mit der normalen Post zu schicken. Hält der Verteidiger die Informationen allerdings für erforderlich und zulässig, hat er die Möglichkeit, die entsprechenden Bitten und Informationen selbst an die Familienangehörigen oder Dritte weiterzuleiten.