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ОглавлениеTeil I Allgemeine Grundsätze des Revisionsverfahrens › II. Statthaftigkeit der Revision und Beschwer
II. Statthaftigkeit der Revision und Beschwer
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Die Revision ist als Sprungrevision nach § 335 StPO zulässig gegen die Urteile des Amtsgerichts. Sie ist ferner zulässig gegen die Urteile der Strafkammern des Landgerichts sowie die erstinstanzlichen Urteile des Oberlandesgerichts, § 333 StPO.
Über eine Sprungrevision gegen das Urteil des Amtsgerichts sowie die Revision gegen ein Berufungsurteil des Landgerichts entscheidet das Oberlandesgericht. Über Revisionen der erstinstanzlichen Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts entscheidet der Bundesgerichtshof.
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Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision ist darüber hinaus die Beschwer des Rechtsmittelführers. Begründet wird sie allein durch eine unmittelbare Beeinträchtigung der Rechte oder schutzwürdigen Interessen des Betroffenen durch die Entscheidung.[1] Die Beschwer kann sich dabei nur aus dem Entscheidungsausspruch ergeben, dagegen nicht aus den Gründen des Urteils, grds. auch dann, wenn die Art der Entscheidungsbegründung Grundrechte verletzt.[2] Bloße Fassungsfehler des Urteils oder Fehler der nach § 275 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Angaben begründen ebenfalls keine Beschwer.[3] Der Angeklagte ist durch jede für ihn nachteilige Entscheidung beschwert.[4] Ein freisprechendes Urteil kann der dann nur durch die Gründe beschwerte Angeklagte nicht anfechten.[5] Dies gilt auch dann, wenn die Freisprechung wegen Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB erfolgt ist.[6]