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d) Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen
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Ist die Revision bereits fristgerecht begründet, z.B. mit der allgemeinen Sachrüge, ist eine Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist grundsätzlich ausgeschlossen.[27]
Eine Wiedereinsetzung zur Nachholung von Verfahrensrügen ist auch dann unzulässig, wenn ein Verteidiger die Sachrüge erhoben, der weitere Verteidiger die Frist zur Anbringung von Verfahrensrügen versäumt hat. Denn bei der Revision handelt es sich unabhängig von der Zahl der Verteidiger um ein einheitliches Rechtsmittel mit einer einheitlichen Begründungsfrist.[28]
Ist eine Verfahrensrüge unzulässig erhoben, kann die Wiedereinsetzung nicht damit begründet werden, die Mängel der Rüge fielen in den Verantwortungsbereich des Verteidigers und den Angeklagten treffe daran kein Verschulden. Das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung dient nicht der Heilung von Zulässigkeitsmängeln von fristgemäß erhobenen Verfahrensrügen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Wiederholung einer zunächst vom Verteidiger nicht formgerecht vorgetragenen und daher unzulässigen Verfahrensrüge widerspräche im Übrigen der Systematik des Revisionsverfahrens. Könnte ein Angeklagter, dem durch die Antragsschrift des Generalbundesanwalts ein formaler Mangel in der Begründung einer Verfahrensrüge aufgezeigt worden ist, diese unter Hinweis auf ein Verschulden seines Verteidigers nachbessern, würde im Ergebnis die Formvorschrift des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO außer Kraft gesetzt. Da den Angeklagten selbst an dem Mangel regelmäßig keine Schuld trifft, wäre ihm auf einen entspr. Antrag hin stets Wiedereinsetzung zu gewähren. Dies würde nicht mit dem öffentlichen Interesse in Einklang stehen, einen geordneten Fortgang des Verfahrens zu sichern und ohne Verzögerung alsbald eine klare Verfahrenslage zu schaffen.[29]
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Ausnahmen davon kommen nur unter ganz eng umgrenzten Voraussetzungen in Betracht.
Dies ist bspw. dann der Fall, wenn eine ergänzende Revisionsbegründungschrift mit der Verfahrensrüge auf Grund verzögerter Postlaufzeiten verspätet bei Gericht eingeht, das Telefaxgerät des Gerichts ausgefallen war, der Verteidiger während des Laufs der Begründungsfrist erkrankte[30] oder die Unterschrift des Verteidigers unter der Begründungsschrift fehlt.[31]
Auch bei einer im Übrigen form- und fristgerecht begründeten Revision ist einem Beschwerdeführer ausnahmsweise Wiedereinsetzung zur Erhebung einer Verfahrensrüge zu gewähren, wenn er unverschuldet durch äußere Umstände oder unvorhersehbare Zufälle daran gehindert war, die Verfahrensrüge rechtzeitig formgerecht zu begründen. Von einem solchen Fall ist auszugehen, wenn ein im Rahmen der zunächst per Telefax übermittelten Revisionsbegründung Teile unleserlich waren und dies entweder auf einen Fehler bei der Speicherung im Faxgerät des Gerichts oder auf einen fehlerhaften Ausdruck dieses Geräts zurückzuführen ist.[32] Konnte eine Verfahrensrüge wegen verspäteter Akteneinsicht nicht fristgerecht erhoben werden, kann dies die Wiedereinsetzung nur dann begründen, wenn der Verteidiger im Wiedereinsetzungsantrag dartut, dass er ohne die Akteneinsicht die Verfahrensrüge nicht erheben konnte und ferner darlegt, dass er sich intensiv (mehrfach schriftlich und telefonisch!) um die Gewährung von Akteneinsicht bemüht hat[33] und auch eine Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle des Tatgerichts entgegen Nr. 160 RiStBV nicht möglich war.
Fehlt es an derartigen Bemühungen des Verteidigers zur Erlangung von Akteneinsicht und hat er sich damit begnügt, nochmals Akteneinsicht zu beantragen, wird sich das Revisionsgericht nur mit den innerhalb der Begründungsfrist erhobenen Rügen auseinandersetzen.
Zu beachten ist in jedem Fall, dass die Revisionsbegründung innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO vollständig nachgeholt werden muss.[34]
Teil I Allgemeine Grundsätze des Revisionsverfahrens › III. Fristen › 4. Revision bei erklärtem Rechtsmittelverzicht