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1. Einlegungsfrist

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Nach § 341 Abs. 1 StPO ist die Revision bei einer Urteilsverkündung in Anwesenheit des Angeklagten innerhalb einer Woche nach Urteilsverkündung bei dem judex a quo einzulegen. Im Falle eines Abwesenheitsurteils beginnt die einwöchige Einlegungsfrist mit Urteilszustellung, § 341 Abs. 2 StPO, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 387 Abs. 1, 411 Abs. 2 und 434 Abs. 1 S. 1 StPO die Verkündung in Anwesenheit des mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidigers stattgefunden hat.

Teil I Allgemeine Grundsätze des RevisionsverfahrensIII. Fristen › 2. Antrags- und Begründungsfrist

Verteidigung im Revisionsverfahren

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