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a) Fristversäumung

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Steht fest, dass der Verteidiger die Revisionsschrift fristgerecht in den Gerichtsbriefkasten eingeworfen hat, ist die Frist eingehalten, selbst wenn der Schriftsatz nicht zu den Akten gelangt, etwa weil er abhanden gekommen oder außer Kontrolle geraten ist. § 341 Abs. 1 StPO stellt nur auf den Eingang bei dem Gericht, nicht aber auf den bei der zuständigen Abteilung oder gar auf die Aufnahme der Rechtsmittelschrift in die Akte ab.[13]

Verteidigung im Revisionsverfahren

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