Читать книгу Verteidigung im Revisionsverfahren - Reinhold Schlothauer - Страница 19
b) Wiedereinsetzung bei Versäumung der Einlegungsfrist
Оглавление10
Der Angeklagte selbst hat Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die Frist zur Einlegung der Revision gewahrt wird. Legt er selbst Revision ein, muss das Schreiben an das richtige Gericht adressiert sein. Im Falle der Verbüßung von Haft darf die Rechtsmittelschrift nicht erst am letzten Tag der Frist in den Ausgangsbriefkasten der JVA eingelegt werden. Wegen der Vielzahl der in Betracht kommenden Fallkonstellationen und der unübersehbaren Rechtsprechung muss an dieser Stelle auf die einschlägige Kommentarliteratur verwiesen werden.[14]
11
Hat der Angeklagte einen Verteidiger, so ist dessen Verschulden dem Angeklagten nicht zuzurechnen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Angeklagte seinen Verteidiger eindeutig und unmissverständlich mit der Revisionseinlegung beauftragt hat.[15] Die Vermutung des § 44 S. 2 StPO findet auch dann keine Anwendung, wenn der Angeklagte nach vollständiger Eröffnung der Urteilsgründe, jedoch noch vor Erteilung der mündlichen Rechtsmittelbelehrung eigenmächtig den Sitzungssaal verlässt.[16]
Hat der Verteidiger gegen das Urteil Rechtsmittel eingelegt und wird das Urteil nur an den Angeklagten zugestellt, ohne dass der Verteidiger hiervon unterrichtet wird, stellt das Fehlen der Benachrichtigung des Verteidigers einen Wiedereinsetzungsgrund dar.[17]
Das Wiedereinsetzungsgesuch muss Angaben dazu enthalten, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegen stand, entfallen ist.[18] Dies gilt auch dann, wenn ein Verteidigerverschulden geltend gemacht wird, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre.[19] Wird die Fristversäumnis mit einem Belehrungsmangel begründet, ist auch in diesem Fall ein Zusammenhang zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumnis geltend zu machen.[20]
12
Nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision beginnt die Frist zur Ergänzung der abgekürzten Urteilsgründe mit dem Eingang der Akten bei dem für die Ergänzung zuständigen Gericht.[21]