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c) Wiedereinsetzung bei Versäumung der Begründungsfrist

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Ist die Revisionsbegründungsfrist insgesamt versäumt worden, rechtfertigt dies bei Verschulden des Verteidigers die Wiedereinsetzung, sofern der Angeklagte seinen Verteidiger unmissverständlich mit der Revisionsbegründung beauftragt hat. Zur Überwachung des Verteidigers ist der Angeklagte grundsätzlich nicht verpflichtet.[22] Etwas anderes soll jedoch dann gelten, wenn dem Angeklagten die Unzuverlässigkeit des Verteidigers bekannt war oder dieser mitgeteilt hat, dass er die Revision nicht begründen werde.[23] Allein der Umstand, dass der Verteidiger bereits in einem vorangegangenen Revisionsverfahren die Revision nicht fristgemäß begründet hatte, genügt hierfür jedoch nicht.[24]

Zum Verhältnis der Wiedereinsetzung zum Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO bei Verwerfung der Revision als unzulässig durch den Tatrichter vgl. unten Rn. 82 ff.

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Hat der Verteidiger die Frist jedoch bewusst verstreichen lassen, um etwa zur Begründung umfangreicher Verfahrensrügen mehr Zeit zu gewinnen, kann die Wiedereinsetzung ausgeschlossen sein, auch wenn der Angeklagte von diesen Umständen keine Kenntnis hatte.[25] Wird eine Fristverlängerung, die unwirksam ist, gewährt, ist eine Wiedereinsetzung dagegen möglich.[26]

Verteidigung im Revisionsverfahren

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