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2. Antrags- und Begründungsfrist

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War das Urteil schon vor Ablauf der Revisionseinlegungsfrist (§ 341 StPO) zugestellt, beginnt die Revisionsbegründungsfrist erst nach Ablauf dieser Frist, § 345 Abs. 1 S. 1 StPO. Dies gilt auch, wenn die Revision schon vorher eingelegt worden war.[1] Ob der Tag des Beginns der Monatsfrist dabei mitzuzählen ist, ist umstritten;[2] aus Vorsichtsgründen ist dazu zu raten, die Revision bereits am früheren Termin zu begründen. Ansonsten beginnt die einmonatige Antrags- und Begründungsfrist mit Zustellung des Urteils, § 345 Abs. 1 S. 2 StPO.[3]

Die Zustellung kann auch (nur) an den Angeklagten erfolgen, selbst wenn dem Verteidiger Zustellungsvollmacht erteilt wurde oder nur an einen von mehreren Verteidigern.[4]

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Erfolgt die förmliche Zustellung für einen Angeklagten an mehrere Personen, also etwa an mehrere Verteidiger, beginnt die Frist mit dem Datum der letzten Zustellung (§ 37 StPO). Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Zustellung an den letzten Verteidiger noch innerhalb der durch die erste Zustellung in Gang gesetzten Frist erfolgte. Wird die Zustellung erst nach Ablauf dieser Monatsfrist bewirkt, wird die Frist nicht erneut in Gang gesetzt und zwar auch dann nicht, wenn die Anordnung der (letzten) Zustellung noch innerhalb der Frist erfolgte.[5]

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Die Frist beginnt nur, wenn eine wirksame Zustellung vorliegt.

Eine Urteilszustellung ist unwirksam, wenn sie auf keiner wirksamen Zustellungsanordnung des Vorsitzenden (§ 36 Abs. 1 S. 1 StPO) beruht. An eine besondere Form ist die Anordnung nicht gebunden; sie kann also sowohl schriftlich als auch mündlich getroffen werden. In Anbetracht ihrer Bedeutung muss sie im Zeitpunkt der Zustellung aber aktenkundig, ggf. in Form eines Vermerks, festgehalten sein.[6] Die Anordnung, „an Verteidiger“ (bei mehreren) zuzustellen, ist unklar und kann von der mit der Zustellung betrauten Geschäftsstelle (§ 36 Abs. 1 S. 2 StPO) dahin verstanden werden, es sei nur an einen Verteidiger zuzustellen, aber unklar bleibt, an welchen. Dies begründet den Anschein, der Zustellungsempfänger sei nicht durch den allein hierfür zuständigen Vorsitzenden bestimmt, sondern durch die Geschäftsstelle. Eine solchermaßen vorgenommene Zustellung ist unwirksam und setzt die Frist nicht in Gang.[7] An einer solchen wirksamen Zustellung fehlt es, wenn das Urteil dem Pflichtverteidiger zugestellt wird, das Empfangsbekenntnis jedoch von dessen Sozius, der selbst nicht Verteidiger ist, unterschrieben wurde.[8]

Eine wirksame Zustellung liegt ferner nicht vor, wenn die zugestellte Urteilsurkunde unvollständig ist, weil etwa einige Seiten fehlen.[9] Bei einem sprachunkundigen Ausländer ist die Zustellung eines dem Ausländer verständlichen übersetzen Urteils samt Rechtsmittelbelehrung erforderlich.[10]

Die Frist wird auch dann nicht in Lauf gesetzt, wenn das Urteil entgegen § 273 Abs. 4 StPO zugestellt wird, bevor das Hauptverhandlungsprotokoll fertiggestellt ist, d.h. vom Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet ist und etwaige Änderungen des Protokolls vom Protokollführer genehmigt wurden.[11] Stellt der Verteidiger bei Durcharbeitung des Protokolls fest, dass eine vom Vorsitzenden vorgenommene Änderung nicht von dem von dieser betroffenen Urkundsbeamten genehmigt wurde, sollte er das Tatgericht auf diesen Umstand hinweisen verbunden mit dem Antrag, das Urteil nach Fertigstellung der Sitzungsniederschrift erneut zuzustellen. Mit der (erneuten) Zustellung beginnt dann die „eigentliche“ Frist gem. § 345 Abs. 1 StPO.

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Innerhalb der Frist, die nicht verlängerbar ist,[12] ist der Revisionsantrag zu stellen und die Revisionsbegründung anzubringen.

Alle Verfahrensrügen müssen innerhalb dieser Frist erhoben werden, ein Nachschieben von Rügen oder ein ergänzender Tatsachenvortrag i.S.d. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO ist nicht möglich.

Für die Sachrüge reicht es allerdings aus, wenn diese innerhalb der Frist in allgemeiner Form erhoben wird. Ergänzende Ausführungen zur Sachrüge sind auch nach Fristablauf möglich.

Die Revisionsanträge und deren Begründung sind bei dem judex a quo anzubringen.

Teil I Allgemeine Grundsätze des RevisionsverfahrensIII. Fristen › 3. Handlungsmöglichkeiten bei Fristversäumung

Verteidigung im Revisionsverfahren

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