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A. „Geschichte des europäischen Strafrechts“

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Eine „Geschichte des europäischen Strafrechts“ zu skizzieren impliziert keinen Eurozentrismus,[2] solange man sie als eine unter vielen Strafrechtsgeschichten der Welt begreift – die teils wesentlich älter sind und von denen die vorderorientalischen an der Wiege der europäischen stehen.[3] Wenn das „Abendland“, wie Hattenhauer formuliert, „seine Entstehung der Begegnung der archaischen Kulturen des Nordens mit den antik-christlichen des Mittelmeerraumes“ verdankt,[4] so gilt es, dieses Geschehen in Konzentration auf die strafrechtsgeschichtlichen Verhältnisse und Ereignisse nachzuzeichnen, wonach die Darstellung bei der griechischen und römischen Antike ihren Anfang zu nehmen hat und sich mit dem Entstehen des Frankenreiches geografisch nach Norden verlagert; die Fokussierung auf das Gebiet des Heiligen Römischen Reiches deutscher Nation, beginnend mit dem Eintritt in das zweite nachchristliche Jahrtausend, soll die Geschlossenheit des Textes erhöhen. Geschichtstheoretisch sei dem – historisch auf die Aufklärungszeit zurückgehenden – auch in modernen rechtsgeschichtlichen Texten mitunter noch auffindbaren Fortschrittsdenken explizit entgegengetreten:[5] Darzustellen sind vielmehr die strafrechtlichen Gegebenheiten im jeweiligen historischen, philosophischen, politischen, rechtlichen und sozialen Kontext. Vor dem Hintergrund, dass die Schulbildung sich seit einigen Jahrzehnten auf anderes konzentriert und sich der Verbreitungsgrad der Kenntnis des Lateinischen, vom Altgriechischen zu schweigen, sukzessive verringert, wird der Versuch unternommen, eine auch ohne historische Vorkenntnisse verständliche Darstellung zu geben. Dass es sich dabei angesichts des Textumfangs um kaum mehr als um Hinweise auf bestimmte Phänomene und Zusammenhänge handeln kann, versteht sich von selbst.

2. Abschnitt: Strafrechtsgeschichte§ 5 Geschichte des europäischen Strafrechts bis zum Reformationszeitalter › B. Antike

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