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5. Zulässigkeit von Blankettverweisungen auf sonstige supranationale Normen, ausländisches Recht und privat gesetzte Normen

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a) Nach den vorgenannten Grundsätzen können nationale Straftatbestände auch durch andere internationale bzw. supranationale Normen ausgefüllt werden. Völkerrechtliche Verträge werden ohnehin vom deutschen Bundestag durch Parlamentsgesetz beschlossen und gelten als einfaches Bundesrecht (Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG). Damit ist es völlig unproblematisch, wenn z.B. bei der Auslegung des Amtsträgerbegriffs in Art. 2 § 1 IntBestG a.F. das zugrundeliegende OECD-Übereinkommen[81] herangezogen wurde[82] oder der Bußgeldtatbestand des § 8 FPersG an verschiedenen Stellen von Bestimmungen des AETR-Übereinkommens[83] ausgefüllt wird.

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Wenn § 95 Abs. 1 Nr. 2a i.V.m. § 6a Abs. 1, 2 S. 1 AMG a.F. (jetzt § 2 Abs. 1 und 2, § 3 i.V.m. 4 AntiDopG), allerdings nicht nur auf das maßgebliche Übereinkommen gegen Doping[84] verwies, sondern auch auf die jeweils geltende Fassung des Anhangs (Dopingliste), mochte die Rechtsprechung sich, was die Wirksamkeit dieser Verweisung anbelangt, nur insoweit festlegen, als dass der Gesetzgeber bei Aktualisierung der Verweisungsnorm die dann aktuellen Verbotslisten in seinen Willen mit aufnimmt[85]. Die Änderungen der Verbotsliste werden nämlich nicht von einem Parlament, sondern von einer Expertenkommission des Europarates bzw. nunmehr vom Generaldirektor der UNESCO mit Genehmigung der Konferenz der Vertragsparteien des AntiDopÜbk beschlossen (dabei folgt man der Verbotsliste der Welt-Anti-Doping-Agentur), was im Schrifttum zum Teil erhebliche Bedenken hinsichtlich der Sanktionsbewehrung hervorgerufen hat[86]. Die Zulässigkeit der Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen wird man hier jedoch auf Art. 24 GG stützen können[87]. Die Strafbarkeit hängt zudem von der Bekanntmachung der angepassten Dopingliste durch das BMI im Bundesgesetzblatt ab[88]. Im Außenwirtschaftsstrafrecht finden sich dagegen keine unmittelbaren Verweise auf sonstige (nichteuroparechtliche) supranationale Rechtsakte mehr. Vor der AWG-Novelle[89] waren dort zwei Varianten anzutreffen: § 34 Abs. 4 Nr. 1 AWG a.F. mit Verweis auf UN-Sanktionsmaßnahmen über den Umweg einer nationalen Rechtsverordnung und § 34 Abs. 6 Nr. 3 lit. a AWG a.F. mit direktem Verweis auf eine im Bundesanzeiger veröffentlichte UN-Resolution. § 17 Abs. 1 Nr. 1 AWG n.F. setzt nunmehr bei UN-Sanktionsmaßnahmen immer deren Implementierung durch eine nationale Rechtsverordnung voraus.

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b) Privat gesetzte Normenwerke oder solche ohne Rechtssatzcharakter sind generell ungeeignet, unmittelbar der Ausfüllung von Strafblanketten zu dienen. Auch wenn es aus Sicht des Gesetzgebers manchmal zweckmäßig erscheinen mag, sich des Sachverstands von Fachorganisationen zu bedienen, können Rechtssetzungsbefugnisse nicht auf private Organisationen übertragen werden. Auch wäre ein Tatbestand, der Verstöße gegen den Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) unter Strafe stellt, unzulässig. Nichts anderes gilt, wenn die Normenwerke von internationalen, aber nicht-regierungsamtlichen Organisationen stammen, wie z.B. die Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA), dem Internationalen Olympischen Komitee (IOK) oder dem International Accounting Standards Board (IASB). Bei ihnen handelt es sich schließlich um keine zwischenstaatlichen Einrichtungen (Rn. 25), so dass Art. 24 Abs. 1 GG nicht zur Anwendung kommt. Denkbar wäre allenfalls ein statischer Verweis, bei dem sich der Gesetzgeber das private Regelwerk zu eigen macht; dieses wäre allerdings zusammen mit dem Gesetz entsprechend den Publikationserfordernissen des Art. 82 GG im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Aber selbst dann entstehen Schwierigkeiten, wenn der private Regelsetzer das Verweisungsobjekt ändert oder aufhebt. Richtigerweise sollten die privatrechtlichen Standards vom Gesetz- oder Verordnungsgeber deshalb in ein eigenes Normenwerk übernommen werden, wie es etwa bei der Dopingliste der Fall ist.

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Unabhängig davon können nichtstaatliche Regelwerke natürlich auch im Vorfeld eines rechtsnormativen Tatbestandsmerkmals (dazu Rn. 56 ff.) oder im Rahmen der Fahrlässigkeit bei der Bestimmung von Sorgfaltspflichten eine Rolle spielen (dazu Rn. 5). Insoweit haben wir es jedoch mit anderen Verweisungstypen zu tun.

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c) Daran, dass ausländische Normen inländische Straftatbestände unmittelbar ausfüllen und so Teil der deutschen Rechtsordnung werden können, bestehen ebenfalls ganz grundsätzliche Zweifel. Fremde Rechtsätze können schließlich im Inland keine Gültigkeit beanspruchen[90]. Wie sollte mit ihnen dann ein dem Art. 103 Abs. 2 GG entsprechender Gesamttatbestand gebildet werden? Allenfalls denkbar wäre insoweit ein statischer Verweis auf ausländisches Recht unter Beachtung der Publikationserfordernisse des Art. 82 GG, praktisch jedoch eine nur schwer zu bewältigende (und kaum zweckmäßige) Vorgehensweise. Eine einheitliche Ausfüllung eines deutschen und eines ausländischen Strafblanketts durch Europarecht oder völkerrechtliche Vereinbarungen ist dagegen unproblematisch möglich. Zulässig erscheint es allerdings auch, wenn auf ausländische (Verbots-)Normen Bezug genommen wird, die „deutschen Rechtsvorschriften entsprechen“, so wie in § 330d Abs. 2 StGB (vgl. auch § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. a EUBestG a.F., § 38 Abs. 5 WpHG a.F.). Der Sache nach sind die Tatbestände dann aber auf das inländische Recht bezogen[91]. Es werden schließlich keine Strafbarkeiten geschaffen, die sich nicht auch parallel durch deutsche (Ausfüllungs‑)Vorschriften begründen lassen. Eine ähnlich zu lösende Problematik besteht bei §§ 283 Abs. 5–7, 283a StGB, sofern es um im Inland strafbare Verstöße gegen Buchführungspflichten durch ausländische Kapitalgesellschaften geht[92].

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Jenseits des Blanketts können ausländische Normen oder nach ausländischem Recht begründete Rechtsverhältnisse natürlich auch im Strafrecht eine Rolle spielen, sei es auf der Ebene des internationalen Strafanwendungsrechts im Rahmen der Tatortstrafbarkeit (§ 7 StGB), sei es auf Tatbestandsebene bei der Beurteilung außerstrafrechtlicher Vorfragen (etwa Tatbestandsmerkmal „fremd“ bei § 242 StGB, Rn. 58). So lässt auch § 370 Abs. 6 AO, durch den die Hinterziehung bestimmter ausländischer Steuern unter Strafe gestellt wird, nicht an den vorigen Ausführungen zweifeln[93], jedenfalls dann, wenn man richtigerweise der Steuerhinterziehung, was den Verkürzungserfolg anbelangt, keine Blanketteigenschaften zuschreibt (unten Rn. 57).

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