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a) Die Strafrahmenberücksichtigung als Folge der allgemeinen Teleologie rechtlicher Regelungen

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Die Berechtigung, ja geradezu das Erfordernis, trotz der vermeintlichen Bindung an ein Konditionalprogramm aus Tatbestand und Rechtsfolge letztere nicht völlig aus dem Blick zu verlieren, ergibt sich bereits aus der Teleologie jeder rechtlichen Regelung: Denn diese erfahren ihre Zweckhaftigkeit gerade aus den von ihnen „gesollten“ Folgen. Freund formuliert hier zutreffend: „Der (. . .) wirklichkeitsgestaltende und nicht bloß -erkennende Charakter des Rechts bedingt dessen teleologische Struktur, dessen Ausgerichtetsein auf ein wie auch immer zu bestimmendes Ziel hin (. . .). Die Legitimation einer abstrakten Norm (. . .) muss deshalb im Grunde immer von den in Frage stehenden (expliziten und impliziten) ‚Rechts‘-Folgen her gesehen werden (. . .)“[197].

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Auf die gesetzlichen Strafrahmen[198] übertragen, entspricht ein solcher nur insoweit der „gesollten“ Ordnung, als er für den konkreten Sachverhalt als zweckhaft denkbare Reaktion vorstellbar ist. Es muss also ein Rahmen zur Verfügung stehen, der nach Möglichkeit alle, aber auch nur solche Strafen ermöglicht, die für ein bestimmtes Verhalten schuldangemessen und präventiv geeignet sind.[199] Anderenfalls wird das allgemeine Gesetzesziel, tatbestandsadäquate Rechtsfolgen zu setzen, verfehlt. Insoweit ist eine Rückwirkung des Rahmens der Rechtsfolge auf die Auslegung der Tatbestandsmerkmale nicht generell ausgeschlossen.

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