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C. Fazit

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Im Ausgangspunkt gelten für die Auslegung von Strafgesetzen – wenig überraschend – die gleichen Grundsätze wie bei jeder Gesetzesauslegung: Auch Strafnormen sind (realistisch betrachtet) auslegungsbedürftig, und auch bei ihnen beschreibt die Auslegung keinen Erkenntnisakt, sondern die Legitimation der Entscheidung eines Bedeutungskonflikts. Ebenso wie auch bei anderen gesetzlichen Vorschriften steht grundsätzlich ein unbegrenzter Fundus an Auslegungsargumenten zur Verfügung, unter denen das klassische Methodenquartett eine wichtige Rolle spielt und durch strafrechtsspezifische (Hilfs-) Erwägungen wie insbesondere die strafrahmenorientierte Auslegung, aber auch durch den Rückgriff auf Referenzentscheidungen ergänzt wird. Dass auch verfassungsrechtliche Erwägungen eine wichtige Rolle spielen, teilt das (materielle) Strafrecht mit anderen eingriffsintensiven Materien der Rechtsordnung.

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Die in § 1 StGB und wortgleich in Art. 103 Abs. 2 GG verankerte besonders strenge strafrechtliche Gesetzesbindung ändert erst einmal nichts am Auslegungsvorgang, soweit es tatsächlich um Rechtsfindung secundum legem geht. Freilich ist die in (vielen) anderen Rechtsgebieten vergleichsweise wenig bedeutsame und daher nicht immer sauber ausbuchstabierte Grenzziehung zwischen einer Rechtsfindung secundum und praeter legem, oder in anderen Worten: zwischen Auslegung (i.e.S.) und Analogie für das Strafrecht von hervorgehobener Bedeutung. Das ändert zwar nichts daran, dass auch – und vielleicht sogar besonders[234] – im Strafverfahren meist keine Auslegungs-, sondern Tatsachenfragen im Vordergrund stehen. Wenn aber wirklich einmal Auslegungsprobleme auftreten, müssen diese aus den genannten Gründen mit besonderer Sorgfalt behandelt werden.

1. Abschnitt: Das Strafrecht im Gefüge der Gesamtrechtsordnung§ 3 Die Auslegung von Strafgesetzen › Ausgewählte Literatur

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