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4. Inhaltliche Berechtigung einer strafrahmenorientierten Auslegung

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Die Strafrahmenorientierung ist also „technisch“ gut geeignet, bei der Auslegung Kontexte zu erschließen. Für die materiell-inhaltliche Berechtigung der Berücksichtigung des Strafrahmens bei der Auslegung kann anhand der bisherigen Beispiele davon ausgegangen werden, dass zumeist ein – absolut oder bei maßgeblichen Vergleichen – hoher Strafrahmen als Argument für eine restriktivere Auslegung herangezogen wird, während eine Strafrahmenabsenkung oder ein vergleichsweise geringerer Rahmen grundsätzlich eine weitere Auslegung zumindest zulassen sollen, wenn nicht – wie oben im Beispiel des § 160 StGB – davon auszugehen ist, dass der niedrigere Strafrahmen die Ausnahme bilden soll.

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Auf den ersten Blick sind hierbei zwei Dinge nicht selbstverständlich: Zum einen, dass der Strafrahmen als Bestandteil der Rechtsfolgenanordnung für die Tatbestandsauslegung überhaupt von Bedeutung ist; zum anderen, dass mit zunehmender Höhe des Strafrahmens tendenziell eine restriktive Auslegung zu bevorzugen und damit gerade bei schwerwiegenden Rechtsgutsgefahren der Anwendungsbereich der vermeintlich schützenden Strafnormen beschränkt sein soll. Hinzu kommt als vorstellbarer Einwand, die Strafrahmen des StGB seien für eine solche Strafrahmenorientierung untereinander zu wenig konsistent. Diese Einwände lassen sich m.E. jedoch zumindest teilweise ausräumen.

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