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a) Verhältnis zur systematischen Auslegung

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Für die systematische Auslegung lässt sich dies zunächst am Erfordernis des sog. Unmittelbarkeitszusammenhangs bei der Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 StGB illustrieren: Dieser Zusammenhang, der ja in der Sache nichts anderes ist als eine enge Auslegung des Merkmals „durch“, wird damit begründet,[176] dass der Strafrahmen des § 227 StGB (drei bis fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe) deutlich höher ist, als er es bei der bloßen Annahme einer Idealkonkurrenz zwischen den beiden darin enthaltenen Delikten der Körperverletzung und der fahrlässigen Tötung nach § 223 und § 222 StGB[177] wäre (nämlich Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis fünf Jahre). Der systematische Vergleich der Strafrahmen führt hier dazu, dass an die Annahme der Strafbarkeit aus dem höheren Strafrahmen bei der Auslegung zusätzliche, tatbestandseinschränkende Anforderungen gestellt werden.

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Ebenfalls der systematischen Auslegung ist die oben beschriebene Argumentation mit den Strafrahmen der §§ 263a und 266b StGB zuzuordnen: Der Vergleich mit einem bewusst privilegierenden Strafrahmen für Fälle bloßer Vertragswidrigkeit führt dazu, dass die Vorschrift mit dem höheren Strafrahmen für unanwendbar gehalten wird.

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