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3. Strafrahmenorientierung und klassisches Methodenquartett

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Nachdem also festgestellt wurde, dass die „Strafrahmenorientierung“ nur wenig mit der allgemeinen Folgenorientierung zu tun hat, steht nun die Frage im Mittelpunkt, in welchem Verhältnis sie zu den oben unter I. behandelten traditionellen Auslegungsmethoden steht. Dabei ist relativ klar, dass eine Strafrahmenorientierung für die grammatische Auslegung der Verbotstatbestände keine Rolle spielen kann. Zwar dürfte die Angabe der Strafrahmen mit konkreten bzw. durch §§ 38 und 40 Abs. 1 StGB sehr klar konkretisierbaren Zahlenangaben einer der seltenen Fälle sein, in denen bei allen Vorbehalten an der Ergiebigkeit einer rein grammatischen Auslegung[175] bereits dem Gesetzeswortlaut eine weit gehende Eingrenzungsfunktion zukommt. Gleichwohl haben diese Angaben keine Bedeutung für die Auslegung der Verbrechensmerkmale: Denn sie bezeichnen und betreffen eben nur die Rechtsfolgenseite, nicht dagegen die Tatbestandsmerkmale. Bei den drei übrigen klassischen Kanones lassen sich dagegen zwanglos Beispiele finden, in denen sie durch eine Strafrahmenorientierung ergänzt werden:

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