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1. Die Divergenz zwischen theoretischer Behandlung und praktischer Bedeutung einer „strafrahmenorientierten Auslegung“

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Die Frage, welche Bedeutung der Rechtsfolge bzw. konkreter: dem Strafrahmen für die Auslegung zukommt, erfährt strukturell zwei ganz unterschiedliche Antworten: Stellt man sie an die klassischen Darstellungen der Auslegungsmethoden im Strafrecht oder in Lehrbüchern oder in Kommentaren zu bzw. vor § 1 StGB, taucht das Stichwort (oder auch nur das Phänomen) dort oft gar nicht auf;[166] betrachtet man dagegen spezielle Auslegungsfragen (vor allem zum Besonderen Teil), greifen Rechtsprechung und Literatur durchaus immer wieder auf den Strafrahmen zurück. Exemplarisch kann hier nicht nur die immer wieder erhobene Forderung nach einer restriktiven Auslegung der – oder jedenfalls einzelner – Mordmerkmale mit Blick auf die Androhung einer lebenslangen Freiheitsstrafe in § 211 StGB genannt werden,[167] sondern auch auf Beispiele wie die Frage, ob das vertragswidrige Abheben von Bargeld an Bankomaten durch den an sich berechtigten Karteninhaber als Computerbetrug nach § 263a StGB, als Scheckkartenmissbrauch nach § 266b StGB oder aber nach beiden Vorschriften strafbar ist: Der BGH hält bereits tatbestandlich alleine § 266b StGB für einschlägig und führt dann zu § 263a StGB u.a. aus: „Für die hier vertretene Auffassung spricht zudem, dass der Gesetzgeber (. . .) zugleich mit § 263a StGB auch § 266b StGB eingeführt hat. Diese Vorschrift stellt ein (. . .) Sonderdelikt dar, das die vertragswidrige Bargeldbeschaffung mit einer gegenüber §§ 263, 263a StGB geringeren Strafe bedroht. (. . .) Erfasste man den Missbrauch der Scheckkarte als Codekarte am Geldautomaten durch ihren berechtigten Inhaber als Computerbetrug nach § 263a StGB, führte dies zu erheblichen Wertungswidersprüchen im Hinblick auf die unterschiedlichen Strafrahmen von § 263a und § 266b StGB (. . .).“[168]

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