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b) Verengung der Verständnismöglichkeiten

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Bedeutungsreduzierend wirkt die teleologische Auslegung, wenn der Normzweck ein nach anderen Auslegungskriterien – insbesondere auch nach der oft wenig trennscharfen grammatischen Auslegung – mögliches positives[88] Ergebnis ausschließt, weil dieses nicht den von der Norm verfolgten bzw. vom Rechtsanwender postulierten Zweck trifft. Beispielhaft lässt sich dies etwa am Mitführen einer ungeladenen Schusswaffe bei einem Diebstahl zeigen: Nach dem Sprachgebrauch ist z.B. eine Pistole grundsätzlich selbstverständlich eine Waffe, so dass § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB (Diebstahl unter Beisichführen einer Waffe) erfüllt zu sein scheint. Schon dass man zwanglos von „geladenen und ungeladenen Waffen“ sprechen kann, ohne dass darin jemand ersterenfalls eine Tautologie, zweiterenfalls ein Oxymoron sehen würde, zeigt deutlich, dass begrifflich-semantisch der Zustand „geladen sein“ nicht zum Vorliegen einer „Waffe“ erforderlich ist.

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Etwas anderes kann sich aber aus Sinn und Zweck des Qualifikationstatbestandes ergeben:[89]

Erster Schritt: Feststellung dieses Sinns und Zwecks. Da § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB das Mitführen bestimmter Gegenstände unabhängig sowohl von ihrem tatsächlichen Einsatz (dann §§ 249 ff. StGB) und auch unabhängig von irgendeiner Verwendungsabsicht (dann § 244 Abs. 1 Nr. 1b StGB[90]) pönalisiert, scheint es dem Gesetzgeber um das Eskalationsrisiko zu gehen, dass daraus resultiert, dass der Täter einen gefährlichen Gegenstand bei sich hat, den er im Falle einer Konfrontation z.B. mit dem Opfer einsetzen könnte.
Zweiter Schritt: Prüfung des Auslegungsproblems an diesem Sinn und Zweck. Da die Eskalationsgefahr nur bei gefährlichen Gegenständen besteht, müssen „Waffen“ auch einsatzbereit und mithin insbesondere Schusswaffen geladen sein,[91] um unter § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB zu fallen.

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Ergebnis ist mithin, dass das Beisichführen ungeladener Schusswaffen grundsätzlich nicht unter das Beisichführen von „Waffen“ fällt.[92]

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