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II. Die „Konformauslegungen“ – Bedeutung, Arten und Abgrenzung

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Obwohl nicht zum „klassischen Methodenquartett“ gehörend ebenfalls bereits „klassisch“ (jedenfalls i.S. von „dem Grunde nach anerkannt und oft behandelt“) sind die „Konformauslegungen“. Die längste Tradition hat hier die verfassungskonforme Auslegung (sogleich 1.), die theoretisch im Strafrecht (mindestens[101]) in gleicher Weise von Bedeutung ist wie in anderen Rechtsgebieten, greifen doch strafrechtliche Sanktionen ebenso wie auch schon die strafrechtlichen Verhaltensnormen allemal „durchweg in die grundrechtlich gesicherten Freiheiten einzelner ein (…)“.[102] Eine solche verfassungskonforme Auslegung in ihrem ursprünglichen Verständnis ist abzugrenzen von einer nur verfassungsorientierten Auslegung auch diesseits der Verfassungswidrigkeit (im Anschluss 2. [Rn. 50 ff.]). Ein – mutatis mutandis – ähnliches Verhältnis lässt sich dann auch für andere Formen der Konformauslegung beschreiben (dazu abschließend 3. [Rn. 62 ff.]).

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