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I. Erscheinungsformen und Gesetzlichkeitsprinzip

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Soweit ein Tatbestand Blanketteigenschaft i.e.S. aufweist, ist der Strafgesetzgeber seiner Aufgabe gem. Art. 103 Abs. 2 GG zur Umschreibung des Tatbestandes nicht vollständig nachgekommen[13]. Die unvollkommene Darstellung wird aber durch andere nichtstrafrechtliche Normen vervollständigt[14]. Diese können sich im gleichen oder in einem anderen parlamentarischen Gesetz (Rn. 7 ff.) befinden, aber auch in einer Rechtsverordnung bzw. Satzung (Rn. 12 ff.) oder einer europäischen Verordnung (Rn. 17 ff.). Die Inhalte von Straf- und Ausfüllungsnorm sind in allen Fällen zusammenzulesen und bilden einen einheitlichen Tatbestand[15]. Die Wurzeln der Regelungstechnik sollen in der französischen Revolution liegen[16]; der Begriff des Blankettstrafgesetzes stammt wohl von Binding[17].

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