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d) Zwischenergebnis

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Zusammenfassend finden sich damit Strafrahmenerwägungen mit Ausnahme der grammatischen Auslegung bei allen klassischen Kanones der traditionellen Gesetzesinterpretation. Die strafrahmenorientierte Auslegung scheint zum einen kein wirklich eigenständiger Topos, zum anderen aber auch kein „Unterfall“ gerade eines der tradierten Kanones zu sein. Näher liegt vielmehr, darin ein Querschnittsargument zu sehen, das man als „Auslegungskriterium zweiter Stufe“ bezeichnen könnte: Es handelt sich um ein Hilfskriterium, dem gegenüber anderen Kriterien eine dienende Funktion zukommt. Diese besteht darin, dass durch die Bewertung konkreter bzw. den Vergleich unterschiedlicher Strafrahmen Aussagen

über das Verhältnis verschiedener Tatbestände zueinander,
über historische Entwicklungen oder
über den Zweck einer Vorschrift

getroffen werden können und damit eine systematische, historisch-genetische oder teleologische Auslegung besser begründet werden kann.

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Im o.g. Sinne einer „Auslegung“ als Erschließung von Kontexten, um das streitige Tatbestandsmerkmal besser bestimmen zu können,[194] bei welcher die verschiedenen Kanones für die unterschiedlichen Kontexte (etwa den Kontext anderer Normen, den Kontext der Gesetzesbegründung etc.) stehen, stellt der Blick auf den Strafrahmen einen Weg dar,[195] diese Kontexte zu erschließen bzw. zu verarbeiten. Durch den Blick auf den vom Gesetzgeber jeweils festgelegten Strafrahmen lassen sich die durch die Kanones ins Auge gefassten Kontexte oftmals fruchtbar machen. Dabei gibt der Strafrahmen keine Ergebnisse, sondern immer nur Tendenzen vor. Eine Begriffsbedeutung im Tatbestand kann nie „eins zu eins“ mit einem Zahlenwert bei der Rechtsfolge korrespondieren; aber Zahlenangaben, wie die Strafrahmen sie darstellen, bieten sich als „Erschließungsinstrumente“ aus drei Gründen besonders gut an:

Zahlenangaben gehören im Bereich der natürlichen Sprache zu den präzisesten und damit auch „am stärksten bestimmten“ Angaben.[196]
Zahlenangaben sind relativ einfach und klar vergleichbar.
Zahlenangaben lassen – und zwar immer noch mit der erforderlichen Klarheit – theoretisch vielfältige Abstufungsmöglichkeiten zu.
Handbuch des Strafrechts

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