Читать книгу Handbuch des Strafrechts - Robert Esser, Manuel Ladiges - Страница 208

1. Vorläufer

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Samuel Pufendorf (1632–1694) gehört zu den führenden Naturrechtslehrern des 17. und 18. Jahrhunderts. Im Strafrecht betonte er die Bedeutung von Prävention, wies auf die Willensfreiheit des Menschen hin und leitete daraus Straferfordernisse wie Zurechnungs– und Einsichtsfähigkeit ab.[134] Damit wurde er zu einem der wichtigsten Impulsgeber des Schuldstrafrechts. Um die Aktualisierung seiner Zurechnungs- und Notstandslehre hat sich im 20. Jahrhundert vor allem Hans Welzel bemüht.[135]

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Christian Thomasius (1655–1728), der „Vater der Aufklärung“ in Deutschland, akzentuierte die Trennung von Recht und Moral und setzt sich öffentlichkeitswirksam mit den Machtansprüchen der lutherischen Orthodoxie, aber auch der katholischen Kirche auseinander. Für das Strafrecht bedeutsam ist vor allen seine Kritik an den Hexenprozessen;[136] er leugnet die Möglichkeit einer körperlichen Verbindung von Frauen mit dem Satan und entzieht so dem Hexenglauben eine wesentliche Basis. Bemerkenswert ist seine Referenz gegenüber Friedrich von Spee (s.o. Rn. 18 ff.), den er fälschlich als protestantischen Theologen einstuft.

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Christian Wolff (1679–1754) ist der Hauptvertreter der rationalistischen Spielart der Aufklärung in Deutschland. Wolff hielt es für möglich, aus wenigen Grundprinzipien selbst detaillierte Rechts- und Moralnormen abzuleiten; in der modernen Logik wird die Zulässigkeit derartiger gehaltserweiternder Schlüsse verneint. Mit seiner deduktiven Methode hat er die Begriffsjurisprudenz beeinflusst, während seine Wirkung auf die Entwicklung des Strafrechts und der Strafrechtswissenschaft gering blieb. Immerhin dürfte sein streng systematischer, logisch geordneter Darstellungs- und Argumentationsstil Immanuel Kant (s.u. Rn. 125 ff.) und damit mittelbar auch die Begriffsbildung und Darstellungsmethode von Feuerbach (s.u. Rn. 130 ff.) beeinflusst haben.

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