Читать книгу Handbuch des Strafrechts - Robert Esser, Manuel Ladiges - Страница 218

Anmerkungen

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[1]

Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht 1958, 341 ff.; eingehend Brandt (Hrsg.), Rechtsphilosophie der Aufklärung. Symposium Wolfenbüttel 1981, 1982; Cassirer, Die Philosophie der Aufklärung (1932), 2007; Heidenreich/Göhler (Hrsg.), Politische Theorien des 17. und 18. Jahrhunderts. Staat und Politik in Deutschland; Kondylis, Die Aufklärung im Rahmen des neuzeitlichen Rationalismus (1981), 2002; Valjavec, Geschichte der abendländischen Aufklärung, 1961; umfassend Thoma (Hrsg.), Handbuch Europäische Aufklärung. Begriffe, Konzepte, Wirkung; aus angelsächsischer Perspektive Gay, The Enlightenment. The Rise of Modern Paganism, 1966; ders., The Enlightenment. The Science of Freedom, 1969; Israel, Radical Enlightenment. Philosophy and the Making of Modernity 1650-1750; 2001; ders., Enlightenment Contested. Philosophy, Modernity, and the Emancipation of Man 1670-1752; 2006; ders., Democratic Enlightenment. Philosophy, Revolution, and Human Rights 1750-1790, 2011.

[2]

Hilgendorf, „Aufklärung“, in: ders./Joerden (Hrsg.), Handbuch Rechtsphilosophie, S. 137 f.

[3]

Man denke nur an die Auseinandersetzungen zwischen den in der Tradition Max Webers argumentierenden „Kritischen Rationalisten“ und der Frankfurter Schule um Adorno und Habermas.

[4]

Reed, Mehr Licht in Deutschland. Eine kleine Geschichte der Aufklärung, 2009, S. 13 ff.; umfassend Martus, Aufklärung. Das Deutsche Jahrhundert. Ein Epochenbild, 2015.

[5]

Bemerkenswerterweise lässt T. Vormbaum in seiner vorzüglichen „Einführung in die moderne Strafrechtsgeschichte“, S. 18 f., die „Juristische Zeitgeschichte“ des Strafrechts mit dem Übergang vom 18. auf das 19. Jahrhundert beginnen.

[6]

Stolleis, Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland, Bd. 2, 1992, S. 39 ff.

[7]

Wieacker, Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, 2. Aufl. 1967, S. 367.

[8]

Textausgabe von F.-C. Schroeder, Die Peinliche Gerichtsordnung Karls V. und des Heiligen Römischen Reichs (Carolina), 2000.

[9]

Der letzte Satz der Vorrede zur Carolina enthält eine salvatorische Klausel zugunsten einer bewährten territorialen Strafrechtspraxis.

[10]

Näher zur Carolina Landau/Schoeder (Hrsg.), Strafrecht, Strafprozess und Rezeption: Grundlagen, Entwicklung und Wirkung der Constitutio Criminalis Carolina, 1984.

[11]

M. Beuther von Karlstadt, Gründlicher Bericht und Anweisung, welchermaßen in Rechtfertigung peinlicher Sachen nach gemeinen beschriebenen Rechten vor und in Gerichten ordentlich zu handeln, Frankfurt a.M. (hier benutzt eine Ausgabe von 1571).

[12]

Kleinheyer, in: ders./Schröder (Hrsg.), Deutsche und Europäische Juristen aus neun Jahrhunderten, 6. Aufl. 2017, S. 92.

[13]

Das Werk wurde in lateinischer Sprache verfasst und scheint erstaunlicherweise niemals zur Gänze in die deutsche Sprache übersetzt worden zu sein. Die im Jahr 2000 vorgelegte verdienstvolle Übersetzung Dietrich Oehlers umfasst nur den ersten (von drei) Teilen des Werkes, der die Tötungsdelikte und die allgemeinen Lehren des Strafrechts enthält. Im Folgenden wird zitiert nach Vormbaum, Strafrechtsdenker der Neuzeit.

[14]

Boldt, Johann Samuel Friedrich von Böhmer und die gemeinrechtliche Strafrechtswissenschaft, 1936.

[15]

So gehört es wohl in das Reich der Legende, dass Carpzov an mehr als 20 000 Todesurteilen (vor allem gegen der Hexerei beschuldigte Frauen) mitgewirkt habe. Zusammenfassend zur neueren Carpzov-Forschung Jerouschek/Schild/Gropp (Hrsg.), Benedict Carpzov. Neue Perspektiven zu einem umstrittenen sächsischen Juristen, 2000.

[16]

Er soll 53mal die gesamte Bibel gelesen haben, so Kleinheyer in: ders./Schröder (Hrsg.), Deutsche und Europäische Juristen aus neun Jahrhunderten, S. 94.

[17]

A.a.O., S. 95.

[18]

Practica nova Teil 3 Frage 101 Rn. 12, zit. nach Vormbaum, Strafrechtsdenker der Neuzeit, S. 29.

[19]

So etwa in Practica nova, Teil 3 Frage 101 Rn. 14: „So also muss man dem öffentlichen Wohl zu Hilfe kommen, auf dass nicht an einer einzigen Wunde der ganze Leib zugrunde gehe, und zwar auch dann, wenn ein Glied entfernt werden müsste, falls anders die Heilung von der Krankheit nicht möglich sein sollte. Denn Wunden, die auf heilende Umschläge nicht ansprechen, müssen herausgeschnitten werden. Ein allgemein anerkannter Grundsatz der Mediziner besagt, dass bei gewichtigen Krankheiten gewichtige Heilmittel angewandt werden müssen. Das Gemeinwesen aber wird aus der notwendigen Bestrafung des unheilbaren Übels den Vorteil ziehen, dass wenigstens andere nicht durch den, der von ihm befallen ist, angesteckt werden. … Erfahrene werden daher geringere Strafen zwar verhängen, wenn diese zu bessern vermögen, wenn aber nicht, schwere und strenge Strafen; oft nämlich bezwingt die Strenge der Strafen jene, die durch Milde nur noch schlechter gemacht werden; deshalb empfiehlt sich häufiger, mehr Strenge als mehr Milde walten zu lassen … .“ (zit. nach Vormbaum, Strafrechtsdenker der Neuzeit, S. 30).

[20]

Practica nova, Teil 3 Frage 101 Rn. 27, dt. Übersetzung bei Vormbaum, Strafrechtsdenker der Neuzeit, S. 34.

[21]

Practica nova Teil 3 Frage 101 Rn. 19, zit. nach Vormbaum, Strafrechtsdenker der Neuzeit, S. 32.

[22]

Maier, Menschenrechte. Eine Einführung in ihr Verständnis, 2015, S. 14.

[23]

Dillinger, Hexen und Magie. Eine historische Einführung, 2004, S. 97.

[24]

Arens, Friedrich Spee. Ein dramatisches Leben, 1991; ders., (Hrsg.), Friedrich Spee im Licht der Wissenschaften. Beiträge und Untersuchungen, 1984; Oorschot (Hrsg.), Friedrich Spee (1591-1635). Düsseldorfer Symposion zum 400 Geburtstag, 1993.

[25]

Spee, Cautio Criminalis oder Rechtliches Bedenken wegen der Hexenprozesse, J.-F. Ritter (Hrsg.), 1939, ND. 1982.

[26]

Jerouschek, ZStW 108 (1996), 243 ff.; Waider, ZStW 83 (1971), 701 ff.; Zopfs, Spee-Jahrbuch 2009, S. 79 ff.

[27]

Cautio Criminalis, S. 69.

[28]

„Was suchen wir so mühsam nach Zauberern? Hört auf mich, ihr Richter, ich will euch gleich zeigen, wo sie stecken. Auf, greift Kapuziner, Jesuiten, alle Ordenspersonen und foltert sie, sie werden gestehen. Leugnen welche, so foltert sie drei –, viermal, sie werden schon bekennen. Bleiben sie noch immer verstockt, dann exorziert, sengt ihnen die Haare vom Leib, sie schützen sich durch Zauberei, der Teufel macht sie gefühllos. Fahrt nur fort, sie werden sich endlich doch ergeben müssen. Wollt ihr dann noch mehr, so packt Prälaten, Kanoniker, Kirchenlehrer, sie werden gestehen, denn wie sollen diese zarten, feinen Herren etwas aushalten können? Wollt ihr immer noch mehr, dann will ich euch selbst foltern lassen und ihr dann mich. Ich werde nicht in Abrede stellen, was ihr gestanden habt. So sind wir schließlich alle Zauberer…!“ (Cautio Criminalis, S. 96).

[29]

Hilgendorf, Die Geburt des modernen Strafverfahrens aus der Erfahrung ungerechter Verfolgung: Friedrich von Spee und seine Nachfolger, in: ders./Osthoff/Weis-Dalal (Hrsg.), Vernunft gegen Hexenwahn, 2017, S. 159, 174.

[30]

Nellen, Hugo Grotius. A Lifelong Struggle for Peace in Church and State, 1583-1645, 2014; McGill (Hrsg.), Grotius and Law, 1024. Zu den strafrechtlichen Lehren des Grotius Schmidt, Einführung in die Geschichte der deutschen Strafrechtspflege, S. 158 f.

[31]

H. Grotius, De Jure Belli Ac Pacis. Libri Tres. Drei Bücher vom Recht des Krieges und des Friedens. Paris 1625, nebst einer Vorrede von Christian Thomasius zur ersten deutschen Ausgabe des Grotius vom Jahre 1707. Neuer deutscher Text und Einleitung von Schätzel, 1950.

[32]

Schmidt, Einführung in die Geschichte der deutschen Strafrechtspflege, S. 164.

[33]

De Jure Belli ac Pacis, S. 33.

[34]

De Jure Belli Ac Pacis, S. 325. Die lateinische Fassung lautet: Strafe ist ein „malum passionis quod infligitur propter malum actionis“.

[35]

A.a.O.

[36]

De Jure Belli Ac Pacis, S. 329.

[37]

De Jure Belli Ac Pacis, S. 334.

[38]

De Jure Belli Ac Pacis, S. 327.

[39]

De Jure Belli Ac Pacis, S. 326.

[40]

Siehe unten Rn. 36.

[41]

De Jure Belli Ac Pacis, S. 338.

[42]

De Jure Belli Ac Pacis, S, 340.

[43]

De Jure Belli Ac Pacis, S. 336 ff.

[44]

Die Literatur zum Thema „Humanismus“ ist uferlos. Umfassend etwa Buck, Humanismus. Seine europäische Entwicklung in Dokumenten und Darstellungen, 1987.

[45]

Bainton, Erasmus. Reformer zwischen den Fronten, 1969/1972; Benziger, Erasmus von Rotterdam. Eine Biographie, 1989; zuletzt Christ-von Wedel, Erasmus von Rotterdam. Ein Portrait, 2016.

[46]

Friedrich, Montaigne, 3. Aufl. 1993; Starobinski, Montaigne. Denken und Existenz, 1986.

[47]

Hazard, Die Krise des europäischen Geistes.

[48]

Joas, Die Sakralität der Person. Eine neue Geschichte der Menschenrechte, 2015, stellt diese neue Humanorientierung zu Unrecht in einen religiösen Kontext. Die Hinwendung zum Menschen vollzog sich im Gegenteil unter Abwendung von den alten und in den Augen der führenden Intellektuellen weitgehend diskreditierten religiösen Instanzen.

[49]

Wooton, The Invention of Science. A New History of the Scientific Revolution, 2015.

[50]

Eingehend Loewenstein, Der Fortschrittsglaube. Europäisches Geschichtsdenken zwischen Utopie und Ideologie, 2. Aufl. 2015.

[51]

Die Formel wird oft Bentham zugeschrieben, findet sich aber auch schon bei Helvetius und Beccaria.

[52]

Hilgendorf, „Aufklärung“, in: ders./Joerden (Hrsg.), Handbuch Rechtsphilosophie, S. 137 ff.

[53]

T. Hobbes, Leviathan. Aus dem Englischen übertragen von J. Schlösser. Mit einer Einführung und herausgegeben von H. Klenner, 1996, Einleitung, S. XVII. Die Literatur ist nahezu unüberschaubar, vgl. etwa Höffe, Thomas Hobbes, 2010; Kersting, Thomas Hobbes zur Einführung, 2002; Schelsky, Thomas Hobbes. Eine politische Lehre, 1981, Willms, Thomas Hobbes. Das Reich des Leviathan, 1989.

[54]

Kremkus, Die Strafe und Strafrechtsbegründung von Thomas Hobbes, 1999.

[55]

Hobbes, Leviathan, S. 262.

[56]

Grotius hatte seine Abgrenzung zur Theologie allerdings noch mit einer ausdrücklichen Rückversicherung versehen, s.o. Rn. 24.

[57]

Überblick bei Geis, „Gesellschaftsverträge“, in: Hilgendorf/Joerden (Hrsg.), Handbuch Rechtsphilosophie, S. 193 ff.

[58]

Leviathan, S. 263.

[59]

Leviathan, S. 263.

[60]

Leviathan, S. 246.

[61]

Ob Hobbes als Vorläufer des Liberalismus oder des Totalitarismus zu lesen ist, ist umstritten. Für beide Positionen lassen sich bei ihm Argumente finden. Dazu näher Maluschke, Philosophische Grundlagen des demokratischen Verfassungsstaates, S. 45 ff.

[62]

Leviathan, S. 247.

[63]

Leviathan, S. 248.

[64]

Ehrverlust ist für Hobbes „die Zufügung eines Übels, welches das Gemeinwesen für unehrenhaft erklärt, oder der Entzug eines Gutes, das es für ehrenhaft erklärt.“ (Leviathan, S. 267).

[65]

So schon Naucke, Kant und die psychologische Zwangstheorie Feuerbachs, 1962.

[66]

Locke, Zweite Abhandlung über die Regierung. Mit einem Kommentar von L. Siep, 2007. Näher zu Locke Euchner, John Locke zur Einführung, 2011; eingehend Chappell (Hrsg.), The Cambridge Companion on Locke, 2010.

[67]

Zweite Abhandlung über die Regierung, S. 12.

[68]

Zweite Abhandlung über die Regierung, S. 16.

[69]

Siehe oben Rn. 36.

[70]

Zweite Abhandlung über die Regierung, S. 13.

[71]

Zweite Abhandlung über die Regierung, S. 15. Weiter heißt es: „Er hat jedoch keine absolute und willkürliche Gewalt, einen Verbrecher, der in seine Hände gefallen ist, so zu behandeln, wie es seiner hitzigen Leidenschaft und der unbegrenzten Zügellosigkeit seines Willens vielleicht entspricht, sondern er darf nur soweit Vergeltung an ihm üben, wie es ihm ruhige Überlegung und sein Gewissen vorschreiben und wie es in einem ausgewogenen Verhältnis zu der Übertretung steht, d.h. wie es der Wiedergutmachung und der Abschreckung dienen kann. Denn das sind die einzigen Gründe, aus denen ein Mensch einem anderen rechtmäßig Schaden zufügen darf. Das nennen wir Strafe.“ (a.a.O., S. 16).

[72]

„Jede Übertretung darf in dem Maße und mit genau der Strenge bestraft werden, wie erforderlich ist, dass sie den Verbrecher teuer zu stehen kommen, und ihn zur Reue bewege, dass sie andere aber gleichzeitig davon abschrecke, eine ähnliche Tat zu begehen. Jedes Verbrechen, das im Naturzustand begangen werden kann, darf im Naturzustand genauso und mit derselben Strenge wie in einem Staat bestraft werden“. (a.a.O., S. 19).

[73]

Zweite Abhandlung über die Regierung, S. 73 f.

[74]

Siehe oben Rn. 38.

[75]

Siep, in: Locke, Zweite Abhandlung über die Regierung, S. 216 f.

[76]

Mandeville, Die Bienenfabel oder Private Laster, öffentliche Vorteile (1705), 1980.

[77]

Eine deutsche Fassung erschien 2001 unter dem Titel „Eine Bescheidene Streitschrift für Öffentliche Freudenhäuser oder ein Versuch über die Hurerei wie sie jetzt im Vereinigten Königreich praktiziert wird“. Aus dem Englischen übersetzt, annotiert und mit einem Essay versehen von Ursula Pia Jauch.

[78]

Böhlke/Francois (Hrsg.), Montesquieu. Franzose, Europäer, Weltbürger, 2005; Hereth, Montesquieu zur Einführung, 1995; Stubbe – da Luz, Montesquieu, 1998.

[79]

Hereth, Montesquieu zur Einführung, 1995, S. 8; ausführlich Spurlin, Montesquieu in Amerika 1760-1801, 1969.

[80]

A. Christ, Bürgerliche Freiheit und Strafrecht bei Montesquieu im Kontext seiner Gesetzes- und Staatslehre, 2003.

[81]

Böhmer, Handbuch der Literatur des Criminalrechts, 1816, S. 183.

[82]

Schmidt, Geschichte der deutschen Strafrechtspflege, S. 215.

[83]

Eser, Comparative Criminal Law, 2017, Rn. 9.

[84]

Montesquieu, Perserbriefe, 1998, S. 178 (zur Verhältnismäßigkeit zwischen Vergehen und Strafe); S. 223 f. (zur Gesetzesbestimmtheit und dem Verhältnis von Recht und Gerechtigkeit).

[85]

Siehe etwa den Brief Beccarias an seinen französischen Übersetzer Morellet vom 26. Januar 1766, abgedruckt in: Bellamy (Hrsg.), Beccaria. On Crimes and Punishments and Other Writings, 1995, S. 119-127, insb. S. 122.

[86]

De l‘Esprit des Lois, 1748; im Folgenden wird die 1951 erschienene zweibändige deutsche Fassung in der Übersetzung von E. Forsthoff zitiert.

[87]

Vom Geist der Gesetze, Bd. 1, S. 329 ff.

[88]

Vom Geist der Gesetze, Bd. 1, S. 424.

[89]

Vom Geist der Gesetze, Bd. 1, S. 18 f.

[90]

Vom Geist der Gesetze, Bd. 1, S. 118.

[91]

Vom Geist der Gesetze, Bd. 1, S. 118.

[92]

Vom Geist der Gesetze, Bd. 1, S. 258.

[93]

Weiter schreibt er, es „wäre leicht nachzuweisen, dass in allen oder fast allen europäischen Staaten die Strafen im gleichen Verhältnis ab oder zugenommen haben, wie man sich der Freiheit genähert oder von ihr entfernt hat“ (a.a.O., S. 118).

[94]

„Die Kenntnisse von den sichersten in den Strafverfahren zu wahrender Vorschriften, die man in einigen Ländern erworben hat und anderen erwerben wird, sind für das menschliche Geschlecht wichtiger als irgendeine Sache der Welt. Nur auf die Ausübung dieser Kenntnisse kann die Freiheit gegründet werden. In einem Staate, der hierüber die bestmöglichen Gesetze hat, würde ein Mensch, dem man heute den Prozess macht und der morgen gehängt werden sollte, freier sein als ein Pascha in der Türkei (a.a.O., S. 259).

[95]

Vom Geist der Gesetze, Bd. 1, S. 121. Amüsant sind Montesquieus Überlegungen zur Form der Strafe: In „gemäßigten Regierungsformen kann einem guten Gesetzgeber alles zur Bildung von Strafen dienen. Ist es nicht etwas ganz Absonderliches, dass eine der schwersten Strafen in Sparta darin bestand, dass man seine Frau nicht einem anderen leihen noch die eines anderen bekommen konnte, sondern nur mit Jungfrauen in seinem Hause zusammen sein durfte? Kurz, alles, was das Gesetz als Strafe bezeichnet, ist tatsächlich eine Strafe.“ (a.a.O., S. 119).

[96]

Vom Geist der Gesetze, Bd. 1, S. 122. Weiter heißt es: „Es gibt zwei Arten der Sittenverderbnis: einmal dadurch, dass das Volk die Gesetze nicht mehr beachtet; zum anderen, wenn es durch die Gesetze selbst verdorben wird; ein unheilbares Übel, weil seine Ursache in dem Heilmittel selbst liegt.“ (a.a.O., S. 123).

[97]

Vom Geist der Gesetze, Bd. 1, S. 130.

[98]

„Das ist der Triumph der Freiheit, wenn die Strafgesetze jede Strafe der besonderen Natur der Straftat entnehmen. Alle Willkür entfällt. Die Strafe hängt nicht von der Laune des Gesetzgebers ab, sondern von der Natur der Sache, und es ist nicht der Mensch, der den Menschen Gewalt antut.“ (a.a.O., S. 260).

[99]

„Die Strafen für die letztgenannten Verbrechen sind die sogenannten peinlichen Strafen. Das ist eine Art der Vergeltung, die bewirkt, dass die Gesellschaft einem Bürger die Sicherheit versagt, die er einem anderen geraubt hat oder hat rauben wollen. Diese Strafe ist aus der Natur der Sache genommen, aus der Vernunft und den Quellen des Guten und Bösen geschöpft. Ein Bürger verdient den Tod, wenn er die Sicherheit in dem Grade verletzt hat, dass er jemandem das Leben genommen oder versucht hat, es zu nehmen. Diese Todesstrafe ist gleichsam das Heilmittel der kranken Gesellschaft. Wird die Sicherheit im Hinblick auf das Vermögen verletzt, so kann es Gründe für die Todesstrafe geben. Aber es wäre vielleicht besser und entspreche mehr der Natur, wenn die Verbrechen gegen die Sicherheit des Vermögens mit dem Vermögensverlust bestraft werden, und das müsste auch dann so sein, wenn die Vermögen gemeinsam oder gleich wären. Aber da es gerade die Vermögenslosen sind, die am ehesten die Vermögen der anderen angreifen, müsste die Leibesstrafe an die Stelle der Geldstrafe treten. Alles, was ich sage, ist aus der Natur gefolgert und kommt der Freiheit des Bürgers sehr zustatten.“ (a.a.O., S. 262 f.).

[100]

Bd. 2 S. 198. An anderer Stelle heißt es „In der Verfolgung der Zauberei und der Ketzerei ist größte Umsicht geboten. Die Anklage wegen dieser beiden Verbrechen kann die Freiheit außerordentlich beeinträchtigen und die Quelle unendlicher Tyranneien sein, wenn der Gesetzgeber sie nicht zu beschränken weiß. Denn da sie nicht unmittelbar die Handlungen eines Bürgers betrifft, vielmehr die Vorstellung, die man sich von seinem Charakter gebildet hat, wird sie umso gefährlicher, je unwissender das Volk ist; und dann ist ein Bürger immer in Gefahr, weil das beste Gebaren von der Welt, die reinste Moral und die Erfüllung aller Pflichten keine Gewähr gegen den Verdacht solcher Verbrechen bedeuten. (a.a.O., Bd. 1, S. 263 f).

[101]

Vom Geist der Gesetze, Bd. 1, S. 260 ff.

[102]

Vom Geist der Gesetze, Bd. 1, S. 217.

[103]

Vom Geist der Gesetze, Bd. 1, S. 131.

[104]

Baader (Hrsg.), Voltaire, 1981 (Wege der Forschung, Bd. 286); Bestermann, Voltaire, 1971.

[105]

Gay, Voltaire’s Politics. The Poet as Realist, 2. Aufl. 1988, S. 48.

[106]

Voltaire, Die Affaire Calas., herausgegeben und mit einem Nachwort versehen von Gilcher-Holtey, 2010; Hertz, Voltaire und die Französische Strafrechtspflege im achtzehnten Jahrhundert, 1887, S. 157 ff.

[107]

Deutsche Ausgabe: Voltaire, Über die Toleranz, 2015.

[108]

Dazu und zu weiteren Prozessen Hertz, Voltaire und die Französische Strafrechtspflege im achtzehnten Jahrhundert, 1887, S. 243 ff.

[109]

Bestermann, Voltaire, 1971, S. 451.

[110]

Über Verbrechen und Strafen. Nach der Ausgabe von 1766 übersetzt und herausgegeben von Wilhelm Alff, 1966. Zu Beccaria und seinem Werk Deimling (Hrsg.), Cesare Beccaria. Die Anfänge moderner Strafrechtspflege in Europa, 1989; Seminara, JZ 2014, 1121 ff.; Vinciguerra, JJZG 2017, 47 ff.

[111]

Rother, Verbrechen, Folter, Todesstrafe. Philosophische Argumente der Aufklärung, 2010.

[112]

Er wurde später von dem Briten J. Bentham aufgegriffen und zu präzisieren versucht, wobei derartige Präzisierungsbemühungen mit dem Problem zu kämpfen haben, dass die Formel vom „größten Glück der größten Zahl“ wegen der Doppelung der in ihr enthaltenden Optimanden streng genommen nicht exakt handhabbar ist. Benthams Ansatz eines „Glückskalkulus“ steht deshalb auf schwachen Füssen. Bei Beccaria steht die Formel für die Ansicht, dass der Staat für die Menschen da ist, und nicht umgekehrt, und dass dabei nicht bloß auf das Wohlergehen einiger weniger, sondern möglichst vieler, idealerweise sogar aller Menschen im Gemeinwesen zu achten ist.

[113]

Man könnte auch von einem „proto-menschenrechtlichen“ Ansatz sprechen.

[114]

Alff, Zur Einführung in Beccarias Denken und Leben, in Über Verbrechen und Strafen (1766/1988), S. 39.

[115]

Gemeint ist nicht eine Nation im heutigen Sinn, sondern eher das „Gemeinwesen“ (E.H.).

[116]

Über Verbrechen und Strafen, S. 58.

[117]

Über Verbrechen und Strafen, S, 58.

[118]

Eine ähnliche Konzeption findet sich später einerseits bei J. Bentham, andererseits bei Feuerbach in dessen „Theorie des psychologischen Zwangs“, s.u. Rn. 134 f.

[119]

Über Verbrechen und Strafen, S. 59.

[120]

Über Verbrechen und Strafen, S. 84.

[121]

Siehe oben Rn. 68.

[122]

Über Verbrechen und Strafen, S. 120 ff.

[123]

Über Verbrechen und Strafen, S. 123 ff.

[124]

Über Verbrechen und Strafen, S. 96.

[125]

Blom, Böse Philosophen. Ein Salon in Paris und das vergessene Erbe der Aufklärung, 2013, S. 265 ff.

[126]

So etwa Naucke, Einführung zu Beccaria, Von den Verbrechen und von den Strafen (1764), 2004, S. XVIII ff.

[127]

Das Thema wird dort üblicherweise im Kontext des Begriffspaars „Kognitivismus“ (wir können normative Vorgaben erkennen) und Non-Kognitivismus (wir können solche Vorgaben nicht erkennen bzw. sie existieren gar nicht) diskutiert. Dazu etwa Birnbacher, Analytische Einführung in die Ethik, 2. Aufl. 2007, S. 432, 435. Dass auch auf der Basis eines nonkognitivistischen Ansatzes eine rationale Diskussion über Normen und Werte möglich ist, zeigt Albert, Traktat über kritische Vernunft, 5. Aufl. 1991, S. 88 ff.

[128]

Becchi, Gaetano Filangieri und die neapolitanische Schule. Ein Beitrag zu den Anfängen der Wirkungsgeschichte einer Gesetzgebungslehre in der europäischen Aufklärung, in: ARSP 71 (1985), S. 199-217; ders./Seelmann (Hrsg.), Gaetanto Filangieri und die europäische Aufklärung, 2000; Ferrone, The Politics of Enlightenment. Constitutionalism, Republicanism and the Rights of Man in Gaetano Filangieri, 2014; Fischl, Der Einfluss der Aufklärungsphilosophie auf die Entwicklung des Strafrechts, 1913, ND. S. 63-69; Mocchia, Die italienische Reformbewegung des 18. Jahrhunderts und das Problem des Strafrechts im Denken von Gaetano Filangieri und Mario Pagano, GA 1979, 201 ff.; Seelmann, Gaetano Filangieri und die Proportionalität von Straftat und Strafe. Imputation und Prävention in der Strafrechtsphilosophie der Aufklärung, ZStW 97 (1985), S. 241 ff.

[129]

Das Werk Filangieris erschien in zahlreichen Auflagen und wurde rasch in alle wichtigen europäischen Sprachen übersetzt. Bereits 1784 wurde es von der katholischen Kirche auf den Index der verbotenen Bücher gesetzt.

[130]

System der Gesetzgebung, Bd. 3, 3. Aufl. 1808, S. 453.

[131]

System der Gesetzgebung, Bd. 4, 3. Aufl. 1808, S. 19 f.

[132]

System der Gesetzgebung, Bd. 4, 3. Aufl. 1808, S. 7.

[133]

Dezza/Seminara/Vormbaum (Hrsg.), Moderne italienische Strafrechtsdenker, 2012.

[134]

Zu Pufendorfs Konzeption des Strafrechts siehe Hüning, in: ders., (Hrsg.), Naturrecht und Staatstheorie bei Samuel Pufendorf, 2009, S. 71 ff.

[135]

Welzel, Die Naturrechtslehre Samuel Pufendorfs: ein Beitrag zur Ideengeschichte des 17. und 18. Jahrhunderts, 1958; vgl. auch Hruschka, Zur Interpretation von Pufendorfs Zurechnungs- und Notstandslehre in der Rechtslehre der Aufklärung, in: Beetz u.a. (Hrsg.), Die Hermeneutik im Zeitalter der Aufklärung, 2000, S. 181 ff.; ders., Zurechnung und Notstand – Begriffsanalysen von Pufendorf bis Daries, in: J. Schröder (Hrsg.), Entwicklung der Methodenlehre in Rechtswissenschaft und Philosophie vom 16. bis zum 18. Jahrhundert, 1998, S. 163 ff.; ders., ZStW 96 (1984), 661 ff.

[136]

Thomasius, Vom Laster der Zauberei. Über die Hexenprozesse, 1986. Vertiefend Rüping, Christian Thomasius. Natürliches Strafrecht im absoluten Staat, in: Schulze u.a. (Hrsg.), Strafzweck und Strafform zwischen religiöser und weltlicher Wertevermittlung, 2008, S. 195 ff.

[137]

Schmidt, Einführung in die Geschichte der deutschen Strafrechtspflege, S. 247 ff.

[138]

Zur Rechtspolitik, und vor allem Strafrechtspolitik Friedrichs II. vgl. zusammenfassend Ogris, Friedrich der Große und das Recht, in: ders. (Hrsg.), Elemente europäischer Rechtskultur. Rechtshistorische Aufsätze aus den Jahren 1961-2003, 2003, S. 165 ff.

[139]

Ogris, Friedrich der Große und das Recht, S. 179 f.

[140]

Im Folgenden wurde als Textgrundlage verwendet: Gesammelte Werke Friedrichs des Großen in Prosa. Herausgegeben und übersetzt von J. M. Jost. Ausgabe in einem Bande, 1837.

[141]

Gesammelte Werke, S. 482-522 (Ausgabe von 1780).

[142]

Gesammelte Werke, S. 407.

[143]

Gesammelte Werke, S. 407.

[144]

Gesammelte Werke, S. 409: „Es wäre besser, 20 Schuldige frei zu lassen, als einen Unschuldigen hinzuopfern“.

[145]

Gesammelte Werke, S. 409.

[146]

Gesammelte Werke, S. 410.

[147]

Gesammelte Werke, S. 411.

[148]

Ogris, Friedrich der Große und das Recht. In: ders. (Hrsg.), Elemente europäischer Rechtskultur. Rechtshistorische Aufsätze aus den Jahren 1961-2003, 2003, S. 165, 182.

Orgris, Friedrich der Große und Recht, S. 182.

[149]

Man denke nur an das „Spießrutenlaufen“, welches in Preußen erst zu Beginn des 19. Jahrhunderts abgeschafft wurde.

[150]

Schmidt, Die Justizpolitik Friedrichs des Großen, in: ders. (Hrsg.), Beiträge zur Geschichte des preußischen Rechtsstaates, 1980, S. 305, 317.

[151]

Dießelhorst, Die Prozesse des Müllers Arnold und das Eingreifen Friedrichs des Großen, 1984.

[152]

Ogris, Friedrich der Große und das Recht, S. 193.

[153]

Von Zahn, C.F. Hommel als Strafrechtsphilosoph und Strafrechtslehrer, 1911.

[154]

F.-C. Schroeder, in: Deutsch/König (Hrsg.), Das Tier in der Rechtsgeschichte, 2017, S. 151 ff.

[155]

Näher zu Hommels philosophischen Grundlagen von Zahn, Karl Ferdinand Hommel als Strafrechtsphilosoph und Strafrechtslehrer, S. 28 ff.

[156]

Zur Zeit seines Vortrags kannte Hommel den Text Beccarias, der erst 1766 in das Deutsche übersetzt wurde, noch nicht.

[157]

Principis Cura Leges oder Des Fürsten Höchste Sorgfalt: Die Gesetze. Aus dem Lateinischen neu übersetzt und mit kurzen Erläuterungen begleitet von R. Polley, 1975.

[158]

Hommel, Philosophische Gedanken über das Criminalrecht (1784), hrsg. von Rüping 1998, § 15, S. 32.

[159]

Philosophische Gedanken, § 17, S. 34.

[160]

K.-F. Hommel, Über Belohnung und Strafe nach türkischen Gesetzen. Neudruck der 2. Ausgabe von 1772. Mit Einführung und Erläuterungen herausgegeben von Heinz Holzhauer (Quellen und Forschungen zur Strafrechtsgeschichte 2).

[161]

Gellius, Noctes Atticae, VII 2 schreibt sie dem Stoiker Chrysipp zu.

[162]

Luther wandte sich in dieser Kampfschrift vor allem gegen den Humanisten Erasmus von Rotterdam, der in seiner Schrift „De libero arbitrio“ 1524 eine grundsätzliche Freiheit des menschlichen Willens behauptet hatte.

[163]

Für den philosophisch völlig uninteressierten König dürfte dabei eine entscheidende Rolle gespielt haben, dass ihm versichert wurde, Wolff habe erklärt, auf der Grundlage des Determinismus dürften Deserteure nicht bestraft werden, vgl. Holzhauer, Einleitung, S. 13.

[164]

Holzhauer, Einleitung, S. 12 ff.

[165]

Über Belohnung und Strafe, §§ 122, 141, S. 105, 116.

[166]

Über Belohnung und Strafe, § 175, S. 135.

[167]

7 Bände, 4. Auflage Bayreuth 1782-1787.

[168]

2. Aufl. Leipzig 1779.

[169]

2. Aufl. Leipzig 1792.

[170]

K.-F. Hommels Philosophische Gedanken über das Criminalrecht aus den Hommelschen Handschriften als ein Beitrag zu dem Hommelschen Beccaria herausgegeben, und mit einer Vorerinnerung und eigenen Anmerkungen begleitet von Karl Gottlieb Rössig, Breslau 1784.

[171]

Derartige Tendenzen finden sich auch bei anderen Autoren der Aufklärung, etwa bei Voltaire, der immer wieder die strenge Gesetzesorientierung der Juden kritisiert.

[172]

Näher F. Schaffstein, Johann David Michaelis als Kriminalpolitiker. Ein Orientalist am Rande der Strafrechtswissenschaft, 1988.

[173]

Mosaisches Recht, hier benutzt die zweite Aufl. 1775 ff.

[174]

Mosaisches Recht, Sechster Teil. Frankfurt a.M. 1775, Vorrede, S. 10.

[175]

Mosaisches Recht, Sechster Teil, 1775, Vorrede, S. 147.

[176]

Mosaisches Recht, Sechster Teil, 1775, Vorrede, S. 10.

[177]

Vgl. auch Mosaisches Recht, Sechster Teil, 1775, Vorrede, S. 79: „Dass man zur Abschreckung vom Verbrechen das gelindeste Übel, das hinlänglich ist, wählen solle, … folgt aus dem großen Satz: Übel in der Welt soll man nicht vermehren, sondern es so wenig sein lassen, als möglich ist.“

[178]

Mosaisches Recht, Sechster Teil, 1775, Vorrede, S. 11.

[179]

Mosaisches Recht, Sechster Teil, 1775, Vorrede, S. 18.

[180]

Mosaisches Recht, Sechster Teil, 1775, Vorrede, S. 105.

[181]

Mosaisches Recht, Sechster Teil, 1775, Vorrede, S. 49 ff. Anders als Beccaria glaubt Michaelis, aus dem Gesellschaftsvertrag die Zulässigkeit der Todesstrafe herleiten zu können (a.a.O., S. 53 ff.).

[182]

„Calas selbst bleibt tot, bloß seine Familie hat einige Genugtuung erhalten“, Mosaisches Recht, Sechster Teil, 1775, Vorrede, S. 164.

[183]

Mosaisches Recht, Sechster Teil, 1775, Vorrede, S. 71 f.

[184]

Aus heutiger Sicht mag dieses Modell sehr schlicht erscheinen. Man sollte jedoch bedenken, dass seit dem Erscheinen von Michaelis Text fast 250 Jahre vergangen sind, und er seine Überlegungen zu einer Zeit zu Papier brachte, in der von Psychologie als Wissenschaft noch lange keine Rede sein konnte.

[185]

Mosaisches Recht, Sechster Teil, 1775, Vorrede, S. 38 f.

[186]

Mosaisches Recht, Sechster Teil, 1775, Vorrede, S. 69.

[187]

Mosaisches Recht, Sechster Teil, 1775, Vorrede, S. 60.

[188]

Mosaisches Recht, Sechster Teil, 1775, Vorrede, S. 61.

[189]

Mosaisches Recht, Sechster Teil, 1775, Vorrede, S. 66. (dagegen meint Michaelis, in Nordamerika seien weniger strenge Gesetze ausreichend, weil dort die „Triebe der Wollust“ nicht so „lebhaft“ seien, a.a.O., S. 66 (mit einem bemerkenswerten Hinweis auf Benjamin Franklin).

[190]

Mosaisches Recht, Sechster Teil, 1775, Vorrede, S. 187. Bemerkenswert ist Michaelis strikte Ablehnung des Atheismus: „Dem völligen Religionsverleugner, er glaube nun gar keinen Gott, oder doch keinen, der sich um die Geschäfte der Menschen bekümmert, straft, die Welt regiert, folglich auch dem Lästerer des einzigen wahren Gottes, von dem man denken muss, er glaube ihn nicht, ist der Staat nach dem eigentlichen Recht keine Duldung schuldig, denn man kann sich auf ihn nicht verlassen, sein Eid ist ein Nichts, und man darf ihm nur so weit trauen, als man ihn übersieht; wäre er bösartig, so sind Strafen zu wenig, uns vor ihm sicher zu setzen, denn wer in jeder Welt nichts befürchtet, kann hoffen, ihnen durch Selbstmord zu entgehen. Er ist also sehr gefährlich.“ (a.a.O., S. 188 f.).

[191]

Mosaisches Recht, Sechster Teil, 1775, Vorrede, S. 80.

[192]

Ebenda.

[193]

Ebenda.

[194]

Zur Aufklärung in Österreich allgemein Rosenstrauch-Königsberg (Hrsg.), Literatur der Aufklärung 1765-1800, 1988; zu Ungarn Gönczi, Die europäischen Fundamente der ungarischen Rechtskultur. Juristischer Wissenstransfer und nationale Rechtswissenschaft in Ungarn zur Zeit der Aufklärung und im Vormärz, 2008.

[195]

Zu ihm Lindner, Der Mann ohne Vorurteil. Josef von Sonnenfels (1733-1817), 1983; Reinalter (Hrsg.), Joseph von Sonnenfels, 1988.

[196]

Sonnenfels, Grundsätze der Polizey, hier zitiert die 5. Aufl. 1787, 2003 neu hrsg. von W. Oguis, S. 42.

[197]

Sonnenfels, Grundsätze der Polizey, S. 113.

[198]

Sonnenfels, Grundsätze der Polizey, S. 120.

[199]

Sonnenfels, Grundsätze der Polizey, S. 117.

[200]

Sonnenfels, Grundsätze der Polizey, S. 223.

[201]

Sonnenfels, Grundsätze der Polizey, S. 231.

[202]

„Der Tod ist nach der Gemüthsart, und den Gesinnungen des Bösewichts, auf welchen die Gesetzgebung wirken will, kein zureichend abhaltendes Übel. Welcher Dieb z.B. wußte nicht, daß auf den Diebstahl der Strang stand: dennoch stahl er“. (Grundsätze der Polizey, S. 236) „Die Abänderung der Todesstrafen in nützbare Arbeiten ist bereits nicht ohne Erfolg in Ausübung gesetzt worden.“ (a.a.O., S. 237).

[203]

Grundsätze der Polizey, S. 231 ff.

[204]

Nach Lindner, Der Mann ohne Vorurteil, 1983, S. 54 liegt hierin ein „Rezept für die österreichische, im Speziellen die wienerische Mentalität“.

[205]

Lindner, Der Mann ohne Vorurteil, 1983, S. 94.

[206]

Zit. nach Luther, Aufgeklärt Strafen. Menschengerechtigkeit im 18. Jahrhundert, S. 5.

[207]

Abgedruckt in Voltaire, Republikanische Ideen (Schriften 2), hrsg. von Mensching, 1979, S. 89 ff.

[208]

C. Luther hat die Texte unter dem Titel „Ein Strafrecht der Gerechtigkeit und Menschenliebe. Einsendungen auf die Berner Preisfrage zur Strafgesetzgebung von 1777“ gesammelt und online zur Verfügung gestellt (https://publishup.uni-potsdam.de/files/6935/luther_strafrecht.pdf).

[209]

Sie erschien 1783 in Zürich im Druck.

[210]

Landsberg, Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft III/1, 1898, S. 411.

[211]

Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft III/1, 1898, S. 412.

[212]

Luther, Ein Strafrecht der Gerechtigkeit und Menschenliebe, 2014, S. 10 (https://publishup.uni-potsdam.de/files/6935/luther_strafrecht.pdf).

[213]

Grundsätze des gemeinen deutschen und preußischen peinlichen Rechts, Halle 1796; zu ihm auch von Bitter, Das Strafrecht des preußischen ALR von 1794 vor dem ideengeschichtlichen Hintergrund seiner Zeit, 2013.

[214]

Feuerbach, Critik des Kleinschrodischen Entwurfs zu einem peinlichen Gesetzbuche für die Chur-Pfalz-Bayrischen Staaten, 1804.

[215]

Oetker, Kleinschrod und Feuerbach in ihren strafrechtlichen Grundanschauungen, in: Buchner (Hrsg.), Aus der Vergangenheit der Universität Würzburg, M. 1932, S. 296 ff.

[216]

Gelegentlich wird dies mit der Floskel verbunden, Kant sei gleichzeitig der „Überwinder“ der Aufklärung gewesen.

[217]

Welzel, Naturrecht und materiale Gerechtigkeit, S. 267.

[218]

Zitiert nach Kant, Schriften zur Anthropologie, Geschichtsphilosophie, Politik und Pädagogik, S. 53 (Werkausgabe Bd. XI, Weischedel (Hrsg.), 1968).

[219]

Welzel, Naturrecht und materiale Gerechtigkeit, S. 171 f.

[220]

Zur Würdekonzeption Kants einerseits Brandt, Immanuel Kant – Was bleibt?, 2. Aufl. 2010, S. 215 ff.; andererseits Henning, Kants Ethik. Eine Einführung, 2016, S. 98 ff.

[221]

Kritisch schon A. Schopenhauer, Die Welt als Wille und Vorstellung, Bd. 1, S. 477 (Gesammelte Werke, hrsg. von Freiherr von Löhneisen, 1982).

[222]

Die Metaphysik der Sitten, 1797, S. 453 (Werkausgabe Bd. VIII, Weischedel (Hrsg.), 1968).

[223]

Die Metaphysik der Sitten, 1797, S. 457 (Werkausgabe Bd. VIII, Weischedel (Hrsg.), 1968).

[224]

Die Metaphysik der Sitten, 1797, S. 455 (Werkausgabe Bd. VIII, Weischedel (Hrsg.), 1968).

[225]

Grünhut, Anselm von Feuerbach und das Problem der strafrechtlichen Zurechnung, 1922, ND 1978, S. 4; schärfer R. von Hippel, Deutsches Strafrecht Bd. 1, 1925, S. 287 Fn. 6: „schärfste Abkehr von der Aufklärung“. Nicht mehr zur Aufklärung zu rechnen sind Kants unmittelbare Nachfolger Fichte, Schelling und Hegel, die die Erkenntnisskepsis der Aufklärung (und auch die Kants) nahezu vollständig über Bord warfen. Näher dazu Reed, Mehr Licht in Deutschland, 2009, S. 186 ff.

[226]

Maßgebend, obwohl in Teilen überholt, ist immer noch die Biographie von Radbruch, Paul Johann Anselm Feuerbach. Ein Juristenleben, 2. Aufl. E. Wolf (Hrsg.), 1957.

[227]

Heydenreuther, Kriminalgeschichte Bayerns, 2003, S. 270 f. (mit Abdruck des Titelblatts der Verordnung vom 7. Juli 1806).

[228]

Koch/Kubiciel/Löhnig/Pawlik (Hrsg.), Feuerbachs Bayerisches Strafgesetzbuch. Die Geburt liberalen, modernen und rationalen Strafrechts, 2014.

[229]

Zur bis heute Erstaunen erregenden Breite der Reaktionen auf Kants „kritische Philosophie“ Martus, Aufklärung. Das deutsche 18. Jahrhundert, S. 837 ff.

[230]

Differenzierter Vormbaum, Moderne Strafrechtsgeschichte, S. 43, 45.

[231]

Naucke hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kantianismus in Feuerbachs frühen Werken eher aufgesetzt erscheint, siehe dens., in: Hilgendorf/Weitzel (Hrsg.), Der Strafgedanke in seiner historischen Entwicklung, S. 101, 112 ff. Aus philosophischer Sicht Brandt, in: Koch/Kubiciel/Löhnig/Pawlik (Hrsg.), Feuerbachs Bayerisches Strafgesetzbuch, S. 171 ff. Allgemein zum Einfluss Kants auf das Strafrecht des 19. Jahrhunderts Naucke, in: Blühdorn/Ritter (Hrsg.), Philosophie und Rechtswissenschaft. Zum Problem ihrer Beziehung im 19. Jahrhundert, 1969, S. 27 ff.; systematisch Tafani, JoJZG 2007, 16 ff.

[232]

Es ist bemerkenswert, dass Feuerbach schon als junger Student mit den Lehren Fichtes wenig anfangen konnte, vgl. Ludwig Feuerbach (Hrsg.), Paul Johann Anselm Ritter von Feuerbachs Leben und Wirken, 1976, S. 63 f. (Schuffenhauer (Hrsg.), Ludwig Feuerbach, Gesammelte Werke, Bd. 12).

[233]

Ludwig Feuerbach (Hrsg.), Paul Johann Anselm Ritter von Feuerbachs Leben und Wirken, S. 533 f.

[234]

Alle Zitate dieser Rn. nach Feuerbach, Lehrbuch, 1801, § 8.

[235]

Die Metaphysik der Sitten, 1797, S. 337 (Weischedel (Hrsg.), Werkausgabe Bd. VIII, 1968).

[236]

Zum Themenfeld “Glück und Recht“ Hilgendorf, in: Kick (Hrsg.), Glück. Ethische Perspektiven – aktuelle Glückskonzepte, 2008, S. 47 ff.

[237]

Feuerbach, Lehrbuch, § 13 ff.

[238]

Feuerbach, Lehrbuch, § 19.

[239]

Feuerbach, Lehrbuch, § 20.

[240]

Nach Maier, Menschenrechte. Eine Einführung in ihr Verständnis, 2015, S. 10 ff.

[241]

Diese Abwehrfunktion bildet bis heute eine wesentliche Funktion der in den Art. 1–19 GG positivierten Grundrechte, dazu Isensee, HStR Bd, IX, Allgemeine Grundrechtslehren, § 191 Rn. 1 ff.

[242]

Im Einzelnen kann man die Menschenwürde als ein Ensemble von Rechten auf ein materielles Existenzminimum, auf autonome Selbstentfaltung. auf den Besitz von Rechtsfähigkeit, auf Freiheit von extremen Schmerzen, auf Schutz der geistig-seelischen Integrität, auf Wahrung der Privatsphäre und auf Schutz gegen extreme Demütigungen verstehen. Näher dazu Hilgendorf, Puppe-FS, S. 1653 ff.

[243]

Hilgendorf, in: Groschopp (Hrsg.), Humanismus und Humanisierung, 2014, S. 36 ff.

Handbuch des Strafrechts

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