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d) Zuständigkeitskonflikte zwischen den Gerichtsbarkeiten
und ihre Lösungsformen

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Für alle Gerichte in Deutschland legt das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) übergreifende Grundsätze fest.[111] So ist beispielsweise nach § 184 GVG die Gerichtssprache deutsch.[112] § 17a Abs. 1 GVG trifft für Zuständigkeitskonflikte die Festlegung, dass wenn ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt hat, andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden sind. Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, so hat nach § 17a Abs. 2 GVG ein Gericht dies von Amts wegen auszusprechen und den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen. Der Beschluss ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

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Eine institutionelle Lösung, wie sie beispielsweise im französischen Recht seit 1848[113] mit dem Tribunal des conflits für Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit besteht,[114] kennt das deutsche Recht damit nicht (mehr[115]). Zwar besteht mit dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmS-OGB) eine Institution, die übergreifend Gegensätze zwischen den Gerichten klären soll.[116] Vertreten sind darin neben dem Bundesgerichtshof (Zivil- und Strafsachen) und dem Bundesarbeitsgericht mit dem Bundesverwaltungsgericht, dem Bundessozialgericht und dem Bundesfinanzhof gleich drei Verwaltungsgerichte,[117] das BVerfG ist nicht vertreten. Der außerordentlich selten aktivierte Gemeinsame Senat dient jedoch in erster Linie der Klärung sich übergreifend stellender materieller Fragen mit dem Ziel der Einheitlichkeit der Rechtsprechung.[118]

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