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aa) Verwaltungsgerichtliche Funktionen und ordentliche Gerichtsbarkeit

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In Deutschland besteht auf Ebene des Grundgesetzes eine wichtige Weichenstellung zu einem nicht unbedeutenden Aspekt von Rechtsschutz gegen die Verwaltung. Die Verfassung trifft in Art. 14 Abs. 3 GG seit 1949 die Festlegung, dass bei Enteignungen Streitigkeiten über die Höhe der Enteignung (Entschädigungsstreitigkeiten) vor den ordentlichen Gerichten auszutragen sind. Dadurch wird – an sich systemfremd – eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit den Zivilgerichten zugewiesen. Die Aufspaltung des Rechtswegs ist einer der Gründe für die Komplexität des deutschen Staatshaftungsrechts.

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Die Gründe für die Zuweisung in Art. 14 Abs. 3 GG mögen in einer 1949 noch bestehenden Unsicherheit über die Leistungsfähigkeit der Verwaltungsgerichte liegen, die sich bis dahin ja noch nicht umfänglich bewährt hatten und gegenüber der ordentlichen (sic!)[119] Gerichtsbarkeit weniger etabliert waren. Die Formulierung ist ansonsten auch historisch erklärbar,[120] sie ist an die Vorläuferbestimmung in der WRV angelehnt, die bereits den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten im Zusammenhang mit Enteignungen vorsah (Art. 153 WRV).[121] Als Begründung für die Befassung der Zivilgerichte mag im Übrigen gelten, dass Schadensersatzfragen und die damit verbundenen Kausalitäts- und Berechnungsprobleme zum Alltagsgeschäft der Zivilgerichte gehören.[122] Gegen die Zuweisung an die ordentlichen Gerichte spricht freilich die komplikationsträchtige Doppelspurigkeit des Rechtswegs.[123] In Italien hat man nicht zuletzt deswegen im Jahre 2000 die bis dahin bestehende mit Deutschland vergleichbare Doppelspurigkeit in Staatshaftungsfragen zugunsten einer Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte aufgegeben.[124]

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Thematisch verwandt ist die einfachgesetzliche Zuweisung in § 40 Abs. 2 VwGO. Danach ist der ordentliche Rechtsweg für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, gegeben, ferner auch für Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung. Diese Zuweisung ist in Teilen wiederum verfassungsrechtlich durch das Grundgesetz seit 1949 vorgegeben. Art. 34 Satz 3 GG legt für Amtshaftungsansprüche fest: „Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.“ Die Zuweisung erklärt sich ursprünglich wohl auch aus der Nähe der fraglichen Ansprüche zu typischen privatrechtlichen Ansprüchen im Bürger-Bürger-Verhältnis, dieses Motiv ist mittlerweile indessen überholt. In das Themenfeld des Enteignungs- und Staatshaftungsrechts gehören auch speziellere einfachgesetzliche Zuweisungen wie bundesrechtlich in § 21 Abs. 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), der bei Streitigkeiten über die Entschädigung nach Widerruf einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auf den ordentlichen Rechtsweg verweist, oder auf landesrechtlicher Ebene die jeweiligen Bestimmungen im Polizei- und Ordnungsrecht zu Entschädigungen bei Maßnahmen der Polizei- oder Ordnungsbehörden.[125]

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Im Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) legt § 23 EGGVG fest, dass das Handeln von Justizbehörden auf den Gebieten des Bürgerlichen Rechts einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege durch die ordentlichen Gerichte überprüft wird. Das Gleiche gilt für Handlungen der Vollzugsbehörden im Vollzug der Untersuchungshaft sowie derjenigen Freiheitsstrafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung, die außerhalb des Justizvollzuges angesiedelt sind. Wird beispielsweise die Polizei, in aller Regel Teil der Landesverwaltung, im Bereich der Strafverfolgung tätig, so ist dafür nach § 23 EGGVG die ordentliche Gerichtsbarkeit (hier: die Strafgerichte) zuständig.

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Im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts findet sich ebenfalls die Besonderheit, dass Verwaltungshandeln von der ordentlichen Gerichtsbarkeit – wiederum den Strafgerichten – überprüft wird.[126] Hier wird letztlich an die Regelung des § 23 EGGVG von 1877 angeknüpft.[127] 1949 war dabei durchaus umstritten, ob die Verwaltungsgerichte oder die Strafgerichte für das „Verwaltungsunrecht“ zuständig sein sollten. Den Ausschlag für die Strafgerichte gaben letztlich die Ähnlichkeit zwischen Ordnungswidrigkeiten und strafrechtlichen Tatbeständen in ihrem Aufbau und in ihrer rechtlichen Behandlung. Den Verwaltungsgerichten sei die strafrechtsähnliche Materie wesensfremd, und die gefestigte strafrechtliche Rechtsprechung könne durch eine abweichende, vom Verwaltungsrecht beeinflusste Rechtsprechung auf dem Gebiet der Ordnungswidrigkeiten gefährdet werden. Und schließlich sei die Organisation der Verwaltungsgerichtsbarkeit gar nicht in der Lage, die große Zahl der Bußgeldbescheide, die angefochten werden, zu bewältigen.[128]

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Die Übernahme verwaltungsgerichtlicher Funktionen durch die ordentliche Gerichtsbarkeit ist in Deutschland kein lediglich historisch geprägtes Phänomen. Für die jüngere Zeit lässt sich fast schon von einem problematischen Trend sprechen,[129] Verfahren insbesondere im Bereich des Rechts der Regulierungs- und Infrastrukturverwaltung den Zivilgerichten zuzuweisen. Konkrete Beispiele für die Zuweisung originär verwaltungsrechtlicher Materien an die ordentlichen Gerichte sind Baulandsachen, dienstgerichtliche Verfahren und Energiewirtschaftsfälle. Auch das Kartellrecht und das Vergaberecht sind bei Lichte besehen verwaltungsrechtliche Materien, die insoweit unzutreffend bei den ordentlichen Gerichten verortet sind.[130]

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