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4. Verwaltungsgerichtsbarkeit und neue Formen der Streitbeilegung

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Gerichte lösen Konflikte durch Entscheidung. In jüngerer Zeit ist die Einsicht gewachsen, dass verhandelte Konfliktlösungen gegenüber der Dezision zahlreiche Vorteile aufweisen. Dies verbindet sich mit dem Aufkommen alternativer Streitbeilegungsmechanismen vielfältiger Art, zugleich werden auch im etablierten Gerichtssystem bestehende Wege der alternativen Streitbeilegung, etwa mittels Vergleich, gefördert.

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Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erscheint mit Blick auf die besondere Konfliktstruktur zwischen in aller Regel übermächtigem Staat und alleine auf Recht und Gericht verwiesenem Bürger für eine ausgehandelte Konfliktlösung nur auf den ersten Blick nicht besonders geeignet. Der Staat hat zwar einerseits mit seiner Verpflichtung auf ein Gemeinwohl und Recht und Gesetz begrenzte Verhandlungsspielräume, andererseits eben auch Gestaltungsspielräume insbesondere in den zahlreichen Fällen etwa von Ermessensentscheidungen. Gerade im Bereich komplexer Planungsentscheidungen haben sich Mediationsverfahren als geeignetes Mittel für befriedende, verschiedenste Interessen und Gesichtspunkte berücksichtigende Lösungen erwiesen.

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Nachdem sogar im Strafrecht mit seinen besonders strengen Anforderungen an Regelbindung mit prozessualen Absprachen gearbeitet wird, verwundert es nicht, dass auch im Verwaltungsprozess (Vergleiche) und außerhalb des Verwaltungsprozesses (Mediation) Ansätze für Konfliktlösungen jenseits der richterlichen Entscheidung bestehen.[132] Die Diskussion dazu hält seit drei Jahrzehnten an.[133] Sicherlich bestehen hier je nach Teilrechtsgebiet nach wie vor unterschiedliche Rahmenbedingungen.

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Mit dem Inkrafttreten des Mediationsgesetzes 2012[134] hat der Bundesgesetzgeber eine Rechtsgrundlage für die gerichtsinterne Mediation auch bei den Verwaltungsgerichten geschaffen,[135] deren Zulässigkeit im Bereich der Verwaltungsgerichte bis dahin nicht unumstritten war.[136]

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Zahlreiche Richterinnen und Richter haben mittlerweile eine zusätzliche Qualifikation als Mediatoren erworben.[137] Nicht selten wird berichtet, dass diese Qualifikation zugleich der originären Rechtsprechungstätigkeit zugutekommt.

§ 129 Verwaltungsgerichtsbarkeit in Deutschland › II. Rollen und Funktionen der Verwaltungsgerichtsbarkeit › 5. Selbstverständnis der Verwaltungsgerichtsbarkeit und Deutungsangebote in der Dogmatik und Theorie

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