Читать книгу Strafrecht Besonderer Teil III - Sabine Tofahrn - Страница 25
I. Überblick
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Wie bereits ausgeführt, erfasst § 315b grundsätzlich nur Eingriffe, die von außen in den Straßenverkehr hinein wirken. Dies ergibt sich insbesondere aus einem Vergleich des § 315b mit § 315c, welcher insbesondere in Abs. 1 Nr. 2 verkehrstypische Verhaltensweisen erfasst, welche die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden können. Da der Katalog des § 315c Abs. 1 Nr. 2 (die sog. „sieben Todsünden des Straßenverkehrs“) abschließend ist (ergänzt wird er allerdings in § 315d um die Teilnahme an verbotenen Kraftfahrzeugrennen), können Strafbarkeitslücken entstehen bei Verhaltensweisen, die von der Vorwerfbarkeit her jenen des § 315c Abs. 1 Nr. 2 entsprechen, dort aber nicht aufgelistet sind. Um diese Strafbarkeitslücken zu schließen, durchbrechen der BGH und weitestgehend auch die Literatur den Grundsatz des § 315b und subsumieren auch solche Tathandlungen unter § 315b, die aus dem fließenden oder ruhenden Straßenverkehr, also von innen heraus begangen werden. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Tathandlungen einen verkehrsfeindlichen Charakter besitzen und somit ihrer Natur nach wieder solchen Einwirkungen gleichstehen, die von außen in den Straßenverkehr hineinwirken. Mit den vom BGH entwickelten Anforderungen werden wir uns ausführlich im objektiven Tatbestand unter Rn. 23 beschäftigen.
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Die Tathandlung, die der Täter bei § 315b vornimmt, muss zum einen zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs und zum anderen zu einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert führen.
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Aufgrund des Verweises in § 315b Abs. 3 auf § 315 Abs. 3 gibt es zu § 315b Abs. 1 sowohl Qualifikationen als auch eine Erfolgsqualifikation. Die Qualifikationen sind in § 315 Abs. 3 Nr. 1a und b geregelt und zeichnen sich durch eine besondere Absicht aus. Eine Erfolgsqualifikation gem. § 315 Abs. 3 Nr. 2 liegt vor, wenn der Täter durch den gefährlichen Eingriff eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht hat.
JURIQ-Klausurtipp
Die Unterscheidung zwischen Qualifikation und Erfolgsqualifikation ist wichtig für den Aufbau und die Prüfungsvoraussetzungen.
Die Qualifikation des § 315 Abs. 3 Nr. 1a und b zeichnet sich dadurch aus, dass der Täter den Eingriff in einer besonderen Absicht vorgenommen hat. Für die Klausur bedeutet dies, dass Sie den Grundtatbestand des § 315b Abs. 1 und die Qualifikation gem. § 315b Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1a oder b zusammen prüfen. Im objektiven Tatbestand werden die Voraussetzungen des § 315b Abs. 1 geprüft. Im subjektiven Tatbestand muss zunächst der Vorsatz hinsichtlich der objektiven Voraussetzungen des § 315b und alsdann die besondere Absicht gem. § 315 Abs. 3 Nr. 1a oder b geprüft werden.
Auch die Erfolgsqualifikation können Sie zusammen mit dem Grunddelikt prüfen. In diesem Fall prüfen Sie zunächst den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 315b Abs. 1. Nach dem subjektiven Tatbestand und vor der Rechtswidrigkeit prüfen Sie die Voraussetzungen der Erfolgsqualifikation. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass hinsichtlich des Eintritts der Folge gem. § 18 lediglich Fahrlässigkeit erforderlich ist. Zu den weiteren Voraussetzungen vgl. Rn. 42.
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Beachten Sie, dass § 315b sowohl vorsätzlich, als auch vorsätzlich/fahrlässig und fahrlässig/fahrlässig begangen werden kann. Mit diesen verschiedenen Begehungsformen beschäftigen sich die Abs. 4 und 5.
Gem. § 315b Abs. 4 macht sich der Täter strafbar, wenn er die Tathandlung vorsätzlich vornimmt, dabei die Gefahr aber nur fahrlässig verursacht. § 315b enthält damit – ebenso wie § 315c – eine Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination. Gem. § 11 Abs. 2 handelt es sich auch in diesen Fällen noch um eine Vorsatztat, so dass eine Teilnahme möglich bleibt.
§ 315b Abs. 5 ist anwendbar, wenn der Täter die Handlung fahrlässig begeht und dabei zugleich fahrlässig die Gefahr herbeiführt. In diesem Fall handelt es sich um ein vollständiges Fahrlässigkeitsdelikt, so dass eine Teilnahme gem. §§ 26, 27 nicht möglich ist.
JURIQ-Klausurtipp
Die Abs. 4 und 5 des § 315b sind immer in Verbindung mit Abs. 1 anwendbar. Sofern sie in der Klausur in Betracht kommen sollten, sollten Sie sie im Obersatz bereits erwähnen, indem Sie z.B. ausführen: „A könnte sich wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gem. § 315b Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 strafbar gemacht haben, indem er …“.
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Die Abs. 4 und 5 haben Auswirkungen auf den Prüfungsaufbau in der Klausur. Diese werden wir unter Rn. 41 ff. ausführlich erörtern. Der Aufbau des vorsätzlichen § 315b Abs. 1 sieht wie folgt aus:
Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b Abs. 1
I.Objektiver Tatbestand
1.Tathandlung: Eingriff in den Straßenverkehr durch
a)Nr. 1: Zerstören, Beschädigen oder Beseitigen von Anlagen oder Fahrzeugen
b)Nr. 2: Bereiten eines Hindernisses
c)Nr. 3: Vornahme eines ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs
Eingriffe aus dem Straßenverkehr als verkehrsfeindliche EinwirkungRn. 23
Verhalten des BeifahrersRn. 29
2.Taterfolg
a)dadurch Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs
b)dadurch konkrete Gefahr für
aa)Leib oder Leben eines anderen Menschen
TatbeteiligteRn. 32
bb)fremde Sache von bedeutendem Wert
II.Subjektiver Tatbestand
1.Vorsatz, wobei dolus eventualis reicht
2.Evtl. gem. § 315b Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1: Absicht
a)einen Unglücksfall herbeizuführen
b)eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken
III.Rechtswidrigkeit
IV.Schuld
2. Teil Straßenverkehrsdelikte › B. Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b › II. Objektiver Tatbestand