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II. Objektiver Tatbestand

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Der objektive Tatbestand ist verwirklicht, wenn der Täter durch einen in Abs. 1 Nr. 1–3 genannten Eingriff zunächst abstrakt die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt und dadurch konkret Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet hat.


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Strafrecht Besonderer Teil III

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