Читать книгу Strafrecht Besonderer Teil III - Sabine Tofahrn - Страница 26
II. Objektiver Tatbestand
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Der objektive Tatbestand ist verwirklicht, wenn der Täter durch einen in Abs. 1 Nr. 1–3 genannten Eingriff zunächst abstrakt die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt und dadurch konkret Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet hat.