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a) § 315b Abs. 1 Nr. 1

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Der Eingriff in den Straßenverkehr kann in dem Zerstören, Beschädigen oder Beseitigen von Anlagen oder Fahrzeugen bestehen.

Die Begriffe des Beschädigens und Zerstörens sollten Ihnen aus § 303 bekannt sein. Die dort verwendeten Definitionen sind entsprechend bei § 315b anwendbar.


Beschädigen ist eine nicht ganz unerhebliche Verletzung der Substanz sowie darüber hinaus eine nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit der Sache.[1]

Das Zerstören ist eine so weitgehende Beschädigung der Sache, dass ihre Gebrauchsfähigkeit vollständig aufgehoben ist.[2]

Beispiel

Das Durchtrennen von Bremsschläuchen stellt ebenso eine Beschädigung dar wie die Zersplitterung einer Glasscheibe durch Auftreffen eines schweren Gegenstandes, der von einer Brücke auf das Fahrzeug geworfen wird.[3] Wirft der Täter bei Nacht einen 58 kg schweren Granitstein auf die mittlere Fahrspur der Autobahn und fährt anschließend ein Fahrzeug dort auf, so kommt das Bereiten eines Hindernisses gem. Nr. 2 in Betracht. Denken Sie in diesen Fällen auch immer an die §§ 212, 211 (heimtückische Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln) und die §§ 223 ff.[4]


Ein Beseitigen liegt vor, wenn der bestimmungsgemäße Gebrauch durch örtliche Veränderung erheblich beeinträchtigt ist.[5]

Beispiel

Entfernen eines Stoppschildes, Wegwerfen eines Gullydeckels.[6]

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Die von diesen Tathandlungen betroffenen Tatobjekte sind gem. § 315b Abs. 1 Nr. 1 Anlagen oder Fahrzeuge.


Unter Anlagen sind sämtliche dauerhaften Einrichtungen zu verstehen, die dem Straßenverkehr dienen.[7]

Beispiel

Dazu zählen Verkehrszeichen, Ampeln, Schranken an Bahnübergängen sowie sonstige Einrichtungen, die in § 43 StVO beispielhaft aufgezählt sind. Darüber hinaus zählen zu den Anlagen aber auch die Straße selbst samt dem Zubehör, wie z.B. Gullydeckel oder Leitplanken.


Unter Fahrzeugen sind sämtliche im Straßenverkehr vorkommenden Beförderungsmittel ohne Rücksicht auf ihre Antriebsart zu verstehen.[8]

Beispiel

Zu den Fahrzeugen gehören mithin sowohl Kraftfahrzeuge als auch Straßenbahnen, Fahrräder und Motorräder sowie motorisierte Rollstühle. Nicht erfasst sind Inlineskates oder Skateboards.

Strafrecht Besonderer Teil III

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